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Kriterien für Entscheidungen über Corona-Abwehrmaßnahmen

Foto: H.S.

13.10.2020 - von Oliver Märtens

Als die Stadt Bonn Anfang Oktober 20 weitere Verschärfungen ihrer Infektions-Schutzmaßnahmen in einer Pressemitteilung bekannt gibt, beschließt Oliver Märtens, diese nicht nur zur Kenntnis zu nehmen. Er will wissen, auf welcher Basis die Entscheidung getroffen wurde. Um hinter die Gründe zu kommen, fragt er möglichen Begründungen für die Entscheidung der Stadt Bonn. Er fasst sie in einem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen, und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind) zusammen und bittet um folgende Unterlagen:

- Die Gesamtzahl der Tests, welche der sogenannten 7-Tage-Inzidenzzahl von 34,55 zugrunde liegt.
- Den/Die Testhersteller und die Testbezeichnung(en).
- Namen und Anschriften der Atemwegsproben auswertenden Labore und deren Zertifizierung.
- Die Bezeichnungen der Berufsgruppen, welche die Abstriche vorgenommen haben und deren Qualifikationen.
- Die Anzahl der Verdoppelungszyklen, die den Testauswertungen zugrunde liegen.
- Die Spezifität(en) der Tests.
- Die Anzahl und die Bezeichnung der Genregionen, die für die Testauswertung herangezogen werden.
- Die Zusicherung, dass Mehrfachtestungen derselben Personen die Inzidenzzahl nicht erhöhen.
- Die bei der Inzidenzzahl-Ermittlung zugrundegelegte Prävalenz der Gensequenzen in der Bevölkerung.
- Die Zusicherung, dass die Prävalenz vor Ermittlung der Inzidenzzahl in Abzug gebracht wurde.
- Die Falschpositivenrate der eingesetzten Tests, sowohl außerhalb der Influenza-/Coronavirensaison, als auch die erhöhte Falschpositivenraten infolge von Interferenzen mit Influenza- und/oder Coronaviren.
- Die Zusicherung, dass die jeweils anzusetzende Falschpositivenrate vor Ermittlung der Inzidenzzahl in Abzug gebracht wurde.
- Die Bruttotestpositivenquote, d.h. die Gesamtzahl der positiv Getesteten (vor Abzug von Prävalenz und Falschpositiven), im Verhältnis zur Gesamtzahl Getesteter.
- Die Kriterien, nach denen die Stadt Bonn zwischen positiv Getesteten, Kontaminierten, kurzzeitig Besiedelten, Infizierten ohne Krankheitswert und Erkrankten unterscheidet.
- Die Methoden, nach denen differentialdiagnotisch andere Erkrankungen wie Influenza und Infektionen durch andere Coronaviren als SARS-CoV-2 ausgeschlossen werden.
- Die Informationen über Diagnoseverfahren, nach denen die Resultate des nicht für diagnostische Zwecke zugelassenen PCR-Test bestätigt werden, also z. B. die in-vitro-Virennachzucht aus Atemwegsproben.
- Die Dokumentation der nach dem Rechtsstaatsprinzip und Artikel 20, Absatz 3 Grundgesetz vorgeschriebenen Verhältnismäßigkeitsprüfung der angeordneten weiteren Schutzmaßnahmen.
- Die Bewertung der Stadt Bonn für die Datensicherheit und den Datenschutz bei der Corona-Warn-App. (Link
- Die Anzahl nachgewiesener Fälle der Übertragung von COVID-19 durch Singen und Mitsingen in geschlossenen Räumen bzw. in Stadien.
- Die Beschreibung der Nachweisführung für die Übertragung durch COVID-19 in den oben beschriebenen Konstellationen.
- Die Bewertung der Stadt Bonn des bis heute weltweit fehlenden eindeutigen Virusnachweises von SARS-CoV-2 laut den US CDCs in purifizierter Form unter erfolgreicher Anwendung der Kochschen Kontrollexperimente. (Link, S. 39)
- Die Bewertung der Stadt Bonn für das Risiko der CO2-Rückatmung, von Hyperkapnie und Hypotoxie beim Tragen verschiedener Maskentypen in den einzelnen Altersklassen sowie bei Vorliegen unterschiedlicher Belastungssituationen und (auch unerkannten!) Vorerkrankungen, z. B. bezüglich des Herz-/Kreislaufsystems und/oder der Atemwege.
- Die Bewertung der Stadt Bonn für das Verkeimungsrisiko unterschiedlicher Maskentypen in Bezug auf Bakterien, Viren und Pilze sowie der gesundheitlichen Konsequenzen daraus.
- Die Bewertung der Stadt Bonn des Kingreen-Gutachtens, das eine verfassungswidrige Aufrechterhaltung der epidemischen Lage konstatiert. (Link
- Die Anzahl der Remonstrationen von Bediensteten der Stadt Bonn im Zusammenhang mit der Bewertung, Verabschiedung und Durchsetzung von Maßnahmen, die mit der Eindämmung von COVID-19 begründet werden.

Ausschlussgründe für die Beantwortung liegen meines Erachtens nicht vor.
Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).

Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

P.S.
Kann gern in abgewandelter Form (andere Inzidenzzahlen, andere IFG-Anspruchsgrundlage je nach Stadt bzw. Bundesland) als Vorlage für eigene Aktionen verwendet werden.
Wenn man den Fragenkatalog kürzt - insgesamt nicht mehr als 5.000 Zeichen, kann man auch die Funktionen von FragDenStaat nutzen: Link

Quelle: Pressemitteilung der Stadt Bonn vom 09.10.2020: