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Altersdiskriminierung bei Bankgeschäften

Foto: H.S.

12.11.2020 - von Working Paper20

Launch des Working Paper No. 22 der Humboldt Law Clinic Grund- und Menschenrechte
Das Lebensalter ist ein entscheidender Faktor bei der Kreditvergabe durch Banken. Infolge der EU–Wohnungsimmobilienkreditrichtlinie (2014) und deren Umsetzung in nationales Recht durch die §§ 505a ff. BGB berücksichtigen Kreditinstitute das Lebensalter von Kreditnehmer*innen, um das Ausfallrisiko sowie die Kreditwürdigkeit zu prüfen. Aus Beratungsanfragen aller Kategorien an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes aus den letzten zehn Jahren bis April 2020 ergibt sich, dass älteren Menschen sehr häufig Kredite verweigert werden. Mit Blick auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) stellen sich mehrere Fragen: Handelt es sich bei diesen Verträgen um sogenannte Massengeschäfte? Ist das AGG daher überhaupt anwendbar? Falls der Anwendungsbereich eröffnet ist, liegt eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung vor? Kann diese gerechtfertigt werden?

Mit dem Ende des Sommersemesters 2020 ist der 11. Zyklus der Humboldt Law Clinic für Grund- und Menschenrechte erfolgreich beendet wurden. Auch in diesem Zyklus haben die Teilnehmer*innen herausragende Arbeiten verfasst, die wir in unserer Working Paper Reihe veröffentlichen wollen. Da die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona Pandemie auf absehbare Zeit eine physische Veröffentlichung verhindern, haben wir uns dazu entschieden, die Working Paper dieses Jahr zunächst nur digital zu veröffentlichen. Alle zwei Wochen werden wir von nun an ein neues Working Paper, begleitet von einem kurzen Blog-Beitrag der Autor*innen, auf dem Grundundmenschenrechts-Blog veröffentlichen. Alle bis jetzt veröffentlichten Working Paper finden Sie hier.

Die Verweigerung von Bankgeschäften – vor allem in Form von Kreditverträgen – kann die soziale Teilhabe erheblich einschränken und der selbstbestimmten Lebensgestaltung entgegenwirken. Dabei agieren Banken als Zentralakteure und können unter bestimmten Voraussetzungen eine Monopolstellung einnehmen. In diesem Fall ist es besonders essentiell, dass sie durch ihr Handeln keine fehlerhaften Altersbilder festigen, keine Exklusionsrisiken für ältere Menschen kreieren oder perpetuieren und strukturelle Diskriminierung verhindern.

Unser Working Paper, das im Rahmen des 11. Zyklus der Humboldt Law Clinic Grund- und Menschenrechte in Kooperation mit der Antidiskriminierungsstelle des Bundes entstanden ist, untersucht die Thematik der „Altersdiskriminierung bei Bankgeschäften“. Es verfolgt unter anderem das Ziel, einen gesellschaftlich erforderlichen Bewusstseins- und Handlungswandel sowie Sensibilisierungsprozess bezüglich Altersdiskriminierung aus rechtlicher Perspektive zu beleuchten und voranzutreiben. Dafür wird unter Bezugnahme auf interdisziplinäre – etwa sozialwissenschaftliche – Erkenntnisse auf diskriminierungsrechtliche Dimensionen hingewiesen. Problematiken wie jene in Hinblick auf das sogenannte Massengeschäft gem. § 19 I 1 Nr. 1 AGG bei Bankgeschäften werden beleuchtet und mit Schwerpunkt auf dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) konkrete Lösungsansätze vorgestellt.

Die Untersuchung der Thematik entlarvt die entscheidende Rolle der Gesetzgebung in diesem Kontext. Denn gesetzgeberisch kann der rechtliche Rahmen für eine kollisionsfreie Begegnung zwischen der Privatautonomie von Banken und dem Antidiskriminierungsrecht derart konkret bestimmt werden, dass den Banken kein Platz für einen willkürlichen und damit gegebenenfalls diskriminierenden Entscheidungsspielraum bleibt. Der Schutz vor Altersdiskriminierung kann und soll demnach durch gesetzgeberische Schärfung und Konkretisierung des AGG wirkungsvoller ausgestaltet werden.

In dem Working Paper kommen wir zu dem Ergebnis, dass eine teilhabefreundliche Auslegung des AGG Schutz vor der Benachteiligung im Rahmen der Kreditvergabe bieten kann. Kreditverträge fallen nicht pauschal aus dem Anwendungsbereich des § 19 I Nr. 1 AGG heraus, sondern sind in bestimmten Konstellationen als Massengeschäfte vom Schutzbereich erfasst. Ob ein Massengeschäft vorliegt, ist einzelfallabhängig und bedarf einer differenzierten rechtlichen Prüfung.

Sowohl auf gesellschaftlicher, als auch auf der darauf basierenden bzw. diese wiederspiegelnden rechtlichen Ebene müssen die Anliegen ältere Menschen sichtbarer gemacht und berücksichtigt werden. Verbraucher*innenschutz, der unter anderem ein Ziel der EU–Wohnungsimmobilienkreditrichtlinie war, muss alle Verbraucher*innen schützen, nicht nur die jüngeren.

Die Erkenntnisse dieses Working Papers müssen in eine effektive Rechtspraxis umgesetzt werden, um antidiskriminierungs-, grund- und menschenrechtliche Standards auch für ältere Menschen vollständig zu verwirklichen.
5. November 2020

Quelle: Humboldt Law Clinic Grund- und Menschenrechte