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Thüringen: Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus

Foto: H.S.

31.12.2020 - von H.S.

Am 29.Dezember wurde von Landrat Hans-Peter Schmitz im Kreis Sonneberg in Südthüringen der Katastrophenfall ausgerufen. Per Pressemitteilung. Als wichtigsten Grund für diesen ungewöhnlichen Fall nennt er die angespannte Lage in mehreren Pflege- und Betreuungseinrichtungen, im Rettungswesen und in den örtlichen Krankenhäusern, wie etwa dem Klinikum in Eisenach, das sich von der Versorgung für Corona-Patienten abgemeldet hat.

Im Katastrophenschutzgesetz von Thüringen, am 1.12.2020 frisch in Kraft getreten, heißt es dazu: "Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ereignis, bei dem Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Menschen, die natürlichen Lebensgrundlagen, erhebliche Sachwerte oder die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung in ungewöhnlichem Ausmaß gefährdet oder geschädigt werden und die Gefahr nur abgewehrt werden kann, wenn die Behörden [...] und eingesetzten Kräfte unter einheitlicher Leitung zusammenwirken." Die "angespannter Lage", wegen der im Landkreis Sonneberg der Katastrophenfall ausgerufen wurde, führt Schmitz auf "Personalengpässe" zurück, welche er, wahrscheinlich wider besseres Wissen, allein mit der "Coronapandemie" begründet.

Deshalb soll nun also unter der Leitung der Katastrophenschutzbehörde eine Art Einsatzleitung gebildet werden, um die Arbeit von Behörden, Dienststellen, Feuerwehren, DRK, Maltesern, Technischem Hilfswerk oder den Johannitern und ihren freiwilligen Helfern zu koordinieren.

Dazu heißt es in Paragraf 21 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes: "Helfer im Katastrophenschutz Helfer im Katastrophenschutz sind Personen, die in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes tätig sind. Sie verpflichten sich gegenüber der Hilfsorganisation, bei Einheiten nach § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 gegenüber dem Aufgabenträger, zur Mitwirkung im Katastrophenschutz, soweit sich ihre Mitwirkungspflicht nicht bereits aus der Zugehörigkeit zu der Hilfsorganisation ergibt."

Paragraf 23 bestimmt: "(1) Die Aufgabenträger arbeiten mit den Sanitätsorganisationen, Krankenhäusern, Apotheken und berufsständischen Vertretungen der Angehörigen der Gesundheitsberufe aus ihrem Gebiet zusammen. ..."
Paragraf 24 ist der umfassendste, mit dem Gesundheitsbereich gekoppelte Paragraf im Gesetzeswerk: "(1) In ihrem Beruf tätige Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Angehörige sonstiger Gesundheitsberufe sowie das ärztliche und tierärztliche Hilfspersonal sind im Rahmen der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes verpflichtet, sich hierzu für die besonderen Anforderungen fortzubilden sowie an angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen und den dort ergangenen Weisungen nachzukommen. (2) Die Landesärztekammer, Landeszahnärztekammer, Landestierärztekammer und Landesapothekerkammer sowie berufsständische Vertretungen erfassen die in Absatz 1 genannten Personen, sorgen für deren Fortbildung und erteilen den Behörden die Auskünfte, die diese zur Durchführung dieses Gesetzes benötigen. (3) Nicht mehr in ihrem Beruf tätige Personen, die in einem Beruf des Gesundheits- oder Veterinärwesens ausgebildet sind, werden nur erfasst. Sie können sich gegenüber dem Aufgabenträger freiwillig zur Mitarbeit in der Allgemeinen Hilfe und dem Katastrophenschutz bereit erklären; für sie gilt bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres Absatz 1 entsprechend. ..."

Zur Anerkennung und Würdigung der Verdienste der Helfer im Katastrophenschutz in Thüringen wurde eigens eine Katastrophenschutzauszeichnung gestiftet - als Medaille oder als Band. siehe: Link

Die Möglichkeit zur Einschränkung von Grundrechten im Katastrophenfall wird eindeutig nicht ausgeschlossen.

hüringer Katastrophenschutzverordnung (ThürKatSVO) Vom 10. November 2020 unter: Link

Gesetz zur Änderung des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und zur Änderung versorgungsrechtlicher Regelungen Vom 23. November 2020 Link



Eine Gesamtübersicht über bisherige Rechtsverordnungen während der Pandemie sowie die aktuell geltenden Verordnungen (auch in der Lesefassung) bietet die Webseite des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie unter: Link

Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2:
Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Ergänzung der allgemeinen Infektionsschutzregeln Vom 14. Dezember 2020.
"...
§ 3 Kontaktbeschränkungen

(1) Der gemeinsame Aufenthalt ist nur gestattet
1. mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie
2. zusätzlich mit den Angehörigen eines weiteren Haushalts, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens fünf Personen nicht überschritten wird; die zu einem der Haushalte gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben bei der Berechnung der zulässigen Personenzahl außer Betracht.
(1a) Im Zeitraum vom 24. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 26. Dezember 2020 ist der Aufenthalt alternativ zu Absatz 1 mit vier über den eigenen Haushalt hinausgehenden Personen aus dem engsten Familienkreis, also mit
1. Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie
2. Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern und den Angehörigen deren jeweiligen Haushalte
gestattet, auch wenn dies mehr als zwei Haushalte oder fünf Personen sind. Die zu einem der Haushalte gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben bei der Berechnung der zulässigen Personenzahl nach Satz 1 außer Betracht. Es wird dringend empfohlen, den Kontakt zu anderen als den Angehörigen des eigenen Haushalts in den fünf bis sieben Tagen vor Familientreffen auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren.

(2) Die Absätze 1 und 1a gelten nicht für
die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge,
Versammlungen, Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Sitzungen und Beratungen nach § 8 Abs. 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO,
berufliche und amtliche Tätigkeiten sowie die erforderliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen einschließlich erforderlicher Jagdausübung,
Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,
die Benutzung des öffentlichen Personenverkehrs und von Kraftfahrzeugen,
Beerdigungen und standesamtliche Eheschließungen, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens 15 Personen nicht überschritten wird,
Gruppen einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO oder eines Angebotes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sowie
Gruppen im Rahmen des Sportbetriebs nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 und 4.

...
§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 28a IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

entgegen § 3 Abs. 1 oder 1a sich mit mehr oder anderen als den zugelassenen Personen im öffentlichen Raum aufhält und keine Ausnahme nach § 3 Abs. 2 vorliegt,
entgegen § 3a Alkohol im öffentlichen Raum ausschenkt oder konsumiert,
entgegen § 3b die Wohnung oder eigene Unterkunft ohne triftigen Grund verlässt,
entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 entgeltliche Übernachtungsangebote für nicht notwendige Zwecke zur Verfügung stellt,
entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Übernachtungsangebote für touristische Zwecke zur Verfügung stellt,
entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 als verantwortliche Person seinen Beherbergungsbetrieb nicht schließt,
entgegen § 4 Abs. 3 als verantwortliche Person gastronomische Bereiche seines Beherbergungsbetriebs auch anderen als zugelassenen Übernachtungsgästen zur Verfügung stellt,
entgegen § 4 Abs. 4 als verantwortliche Person touristische Reisebusdienstleistungen anbietet oder erbringt,
entgegen § 5 Abs. 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO glaubhaft gemacht ist,
entgegen § 6 Abs. 1 als verantwortliche Person untersagte Veranstaltungen durchführt,
entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 als verantwortliche Person untersagte Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote nicht schließt, betreibt, durchführt, anbietet oder wiedereröffnet, soweit keine Ausnahme nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 3 vorliegt,
entgegen § 6a Abs. 1 als verantwortliche Person pyrotechnische Gegenstände verkauft,
entgegen § 6a Abs. 3 als verantwortliche Person im öffentlichen Raum in den nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 festgelegten Bereichen pyrotechnische Gegenstände abbrennt,
entgegen § 6a Abs. 4 als verantwortliche Person im öffentlichen Raum untersagte Veranstaltungen zur Begehung des Jahreswechsels durchführt,
entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person Gaststätten nicht schließt, betreibt oder wiedereröffnet, soweit keine Ausnahme nach § 7 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 vorliegt,
entgegen § 8 Abs. 1 als verantwortliche Person körpernahe Dienstleistungen erbringt, erbringen lässt, anbietet oder anbieten lässt, ohne dass eine medizinische Notwendigkeit vorliegt,
entgegen § 8 Abs. 2 als verantwortliche Person ein Geschäft des Einzelhandels oder eine andere wirtschaftliche Betätigung, die in § 8 Abs. 2 bezeichnet ist, nicht schließt, nicht beendet, betreibt oder wiedereröffnet, ohne dass eine Ausnahme nach § 8 Abs. 2 Satz 1 oder 2, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3, vorliegt,
entgegen § 8 Abs. 4 und 5 als verantwortliche Person nicht sicherstellt, dass sich nicht mehr als die aufgrund der Verkaufsfläche höchstens zulässige Kundenzahl in den Geschäfts- und Betriebsräumen aufhält,
entgegen § 9a Abs. 1 als Besucher nicht die vorgeschriebenen Schutzmasken verwendet,
entgegen § 9a Abs. 2 als verantwortliche Person oder als Besucher nicht die Besuchsregel beachtet,
entgegen § 9b Abs. 1 als verantwortliche Person Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung für den Präsenzunterricht oder Präsenzbetrieb nicht schließt, wiedereröffnet oder im Präsenzbetrieb betreibt oder Präsenzunterricht zulässt, ohne dass eine Ausnahme nach § 9b Abs. 2 vorliegt,
entgegen § 10 Abs. 1 als verantwortliche Person Schullandheime nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, Einrichtungen der Erwachsenenbildung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 für Präsenzveranstaltungen und den Publikumsverkehr sowie Einrichtungen für Angebote im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 nicht schließt, wiedereröffnet oder im Präsenzbetrieb betreibt,
entgegen § 11 Abs. 1 untersagten Freizeitsport durchführt oder daran teilnimmt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 vorliegt,
entgegen § 11 Abs. 1 als verantwortliche Person organisierten Sportbetrieb durchführt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 3 vorliegt,
entgegen § 11 Abs. 4 als verantwortliche Person Sportveranstaltungen mit Zuschauern durchführt.

(4) Die verantwortliche Person nach Absatz 3 bestimmt sich nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO.

(5) Die zuständigen Behörden bestimmen sich nach § 6 Nr. 2 ThürIfSGZustVO.
...

§ 17 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 10. Januar 2021 außer Kraft."

Quelle: Corona-Verordnungen Thüringen