Diskriminierung melden
Suchen:

Mann klagt wegen Altersdiskriminierung auf Party-Event

Foto: H.S.

27.02.2021 - von Hanne Schweitzer

Schon die obige Überschrift in der "Zeit" ist falsch. Der damals 44 Jährige Anwalt klagt nicht wegen Altersdiskriminierung AUF einer Party, sondern wegen der Verweigerung des Zugangs zu einer öffentlichen Party (Neudeutsch: Open-Air-Event) weil er als zu alt aussehend galt. Die Einlasskontrolleure der Party namens "Isarrauschens" erhielten im Jahr 2017 die Anweisung vom Geschäftsführer eines profitorientierten Veranstalters, "nicht passendes Gästepotenzial» nicht reinzulassen. Ein weites Feld - "nicht passendes Gästepotenzial".

Damit gemeint waren in diesem Fall keine Migranten, Nichtweißen oder Behinderten, gemeint war, dass die Party "nicht für ein allgemeines Publikum, sondern für Personen im Alter von 18 bis 28 Jahren gedacht gewesen" sei. «Hinsichtlich der Zugehörigkeit zur altersmäßig definierten Zielgruppe sei es auf den optischen Eindruck angekommen, eine Alterskontrolle habe nicht stattgefunden», erläutert der Bundesgerichtshof in einer Pressemitteilung im Dezember 2020 die Sicht des Veranstalters. Link. Ein "generelles Zutrittsverbot für Menschen ab einem bestimmten Alter habe es nicht gegeben." Das lässt sich übersetzen mit: Kommen nicht genügend Leute zwischen 18 und 28, dürfen auch Ältere unabhängig von ihrem `biologischen Zustand` rein, um den Profit nicht zu gefährden. Oder, wie der Veranstalter argumentiert: "um den wirtschaftlichen Erfolg einer homogen in sich feiernden Gruppe nicht negativ zu beeinflussen, habe es die Anweisung gegeben, dem optischen Eindruck nach altersmäßig nicht zur Zielgruppe passende Personen abzuweisen."

Da es nun aber in puncto Altersdiskriminierung bisher keine Leitsätze zur Auslegung des seit 2006 gültigen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gibt, hat des Landgericht München die Klage des Anwalts auf 1.000 Euro Schadenersatz abgelehnt, die Revision zum Bundesgerichtshof aber zugelassen. Dort wurde sie am Donnerstag in Karlsruhe verhandelt. (Az. VII ZR 78/20)

Dem Senat des BGH zufolge könne es juristisch von Bedeutung sein, für wie viele Menschen diese Veranstaltung gedacht war. Beim betreffenden "Isarrauschen" in München waren das maximal 1.500. Die juristische Frage ist deshalb nun, ob es sich bei dieser Größenordnung um ein Massengeschäft handelt, also um eines das, wie im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz definiert, "ohne Ansehen der Person" zustande kommt, wie etwa beim Brötchen kaufen oder bei Konzerten in Fußballstadien oder Musikfestivals.

Reichen 1.500 zahlende Gäste aus, um als Massengeschäft zu gelten, wäre ein Schadensersatz für den abgewiesenen Besucher fällig. Sind aber 1.500 kalkulierte Gäste genug, damit die Veranstaltung noch NICHT als Massengeschäft gilt, darf wegen des Lebensalters diskriminiert werden und die damit einhergehende Segregation von Altersgruppen auf öffentlichen Veranstaltungen dieser Größenordnung wäre legal. Veranstalter könnten fortan auf einem "nach Alter und Aufmachung homogenen Publikum" bestehen. Wer von Einlasskontrolleuren als nicht "homogen" genug identifiziert wird, darf nicht rein.

„Beim Maßstab, (der Teilnehmerzahl öffentlicher Veranstaltungen), da sind wir noch auf der Suche“, meinte der Vorsitzende Richter des BHG. Und verwies darauf, dass die Rechtsprechung in ähnlichen Fällen - etwa bei einem Wellness-Hotel, das Kinder unter 16 Jahren als Gäste wegen der ruhebedürftigen Zielgruppe legal abweisen durfte, bislang keine Zahl genannt habe.

Darf also jemand aus optischen Grünen von einer öffentlichen, privatwirtschaftlichen - Party ausgeschlossen werden, weil Outfit oder Aussehen nicht ins Konzept des Veranstalters passen? Muss einem gewinnorientierten Veranstalter "ein weiter Beurteilungsspielraum" zugestanden werden, damit er den Erfolg einer Veranstaltung sicherstellen kann? Ist die Zugehörigkeit zu einer vom Veranstalter festgelegten Zielgruppe bei Partys mit maximal 1.500 Personen unabdingbare Voraussetzung für die Teilnahme?

Im Kern beschreibe „Diskriminierung die Perspektive derer, die ihren Platz
in der selbstzufriedenen Normalität der Mehrheitsgesellschaft erst noch behaupten müssten", behauptet die Süddeutsche. Und findet es "überraschend, wenn ein mittelalter weißer Mann" vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gegen seine Altersdiskriminierung klagt. Süffisant fügt sie hinzu: "Und vielleicht bewegt sein aktuelles Problem ja auch andere mittelalte Männer."

Als ob es darum ginge. Nein, darum geht es nicht. Es geht um die gleichberechtigte Möglichkeit zur Teilnahme aller (die es sich finanziell leisten können), an allen öffentlichen Veranstaltungen! Unabhängig von den Profiterwartungen der Veranstalter!

Quelle: PM BGH, 2.12.2020, Süddeutsche, 24.2.21