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Bundesverfassungsgericht: Steinmeier darf Gesetz nicht ausfertigen /Corona-Wiederaufbaufonds liegt erstmal auf Eis

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27.03.2021 - von FAZ, 27.3.21

Wie u.a. die FAZ am 27.3.2021 meldete, wurde Bundespräsidenten Steinmeier von der 2. Kammer des Bundesverfassungsgerichts angewiesen, das Beitrittsgesetz zum europäischen Corona-Wiederaufbaufonds NICHT zu unterzeichnen. Man nennt das "Hängebeschluss".

Dazu muss man wissen: Trotz Bedenken des Bundesrechnungshofs stimmte der Bundestag der deutschen Beteiligung am 750 Milliarden Euro schweren Corona-Wiederaufbaufonds am Donnerstag (25.3.2021) zu. Die Mitglieder des Bundesrats folgten einen Tag später, sogar einstimmig.

Normalerweise ist die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten eine Formalie. Die Verfassungsrichter sind jedoch eingeschritten, damit keine Fakten geschaffen werden.

Der europäische Corona-Wiederaufbaufonds läuft auch unter dem Namen "Recovery-Fonds" oder: offiziell "Next Generation EU" (abgekürzt: NGEU). Das Volumen von 750 Milliarden Euro soll die EU-Kommission mit ihrer derzeitigen Chefin, U.V. Leyen, stellvertretend für die EU am Kapitalmarkt aufnehmen.

Davon unberührt bleibt der MFR. Dabei handelt es sich um den mehrjährigen Finanzrahmen, aktuell für die Jahre 2021 bis 2027. Der MFR beläuft sich auf 1.074,3 Milliarden Euro. Das hört sich viel an, der Rahmen ist tatsächlich aber etwas kleiner als der Rahmen des noch laufenden Siebenjahreszeitraums (1.083 Milliarden).

Aber dann kamen Corona und der Corona-Wiederaufbaufonds. Dieser kann den Schwund sicher prima kompensieren. Damit das funktioniert, muss der Bundestag unbedingt das Eigenmittelsystem der Europäischen Union verabschieden. Scrabble-Freunde aufgepasst! Der Bundestag muss das sogenannte (Eigenmittelbeschluss-RatifizierungsgesetzERatG) (BR-Drs. 235/21 – PDF, 131 KB) zum Beschluss des Rates vom 14. Dezember 2020 verabschieden.

Der Eigenmittelbeschluss ermächtigt die Europäische Kommission dann, maximal 750 Milliarden Euro am Kapitalmarkt aufzunehmen, also: sich zu leihen. Die Kredit-Aufnahme und die Auszahlung können allerdings erst beginnen, wenn alle Mitgliedsstaaten den Beschluss ratifiziert haben. Die Befugnis zur Mittelaufnahme hinsichtlich ihrer Höhe, Dauer und Ihres Zwecks begrenzt.

Genutzt werden sollen die Kredite zur Finanzierung von Programmen und Darlehen an die Mitgliedsstaaten zwecks Bewältigung der Pandemie-Folgen. Womit wir wieder am Anfang wären, nämlich beim Corona-Wiederaufbaufonds.

Die Rückzahlung der Mittel soll aus dem EU-Haushalt erfolgen. Damit das funktioniert, wird zwischen 2021 und 2027 (danach sehen wir weiter), u.a. eine EU-Steuer erhoben, die selbstverständlich nicht so heißt. Ihr Name ist "EU-Plastikabgabe". Mit ihr wird qua Beschluss, eine neue Eigenmittelkategorie eingeführt.

b]Gesetzentwurf der Bundesregierung:[/b]
Entwurf eines Gesetzes zum Beschluss des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz – ERatG) (BT-Drs. 19/26821 – PDF, 9 MB)


Bundesverfassungsgericht: Hängebeschluss zur Ausfertigung des Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetzes
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts angeordnet, dass das Gesetz zum Beschluss des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz – ERatG) bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht durch den Bundespräsidenten ausgefertigt werden darf (Hängebeschluss).

Bundesrat: Beschluss vom 26. März 2021 2 BvR 547/21
siehe unter: Link

Quelle: FAZ, 27.3.2021, BVG Pressemitteilung Nr. 23/2021 vom 26. März 2021