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Verlängerung der Ausschlussfristen im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz

Foto: H.S.

12.05.2021 - von Beck aktuell

Das Jus­tiz­mi­nis­te­ri­um setzt wei­te­re Maß­nah­men des Ka­bi­nett­aus­schus­ses zur Be­kämp­fung von Rechts­ex­tre­mis­mus und Ras­sis­mus um. Heute be­schloss das Bun­des­ka­bi­nett Re­ge­lungs­vor­schlä­ge für einen Straf­tat­be­stand der ver­het­zen­den Be­lei­di­gung UND FÜR LÄNGERE FRISTEN IM ALLGEMEINEN GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ .

Mit der Verlängerung der Ausschlussfristen im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) möchte die Bundesregierung Betroffenen sechs statt bisher zwei Monaten Zeit einzuräumen, sich für oder gegen die Geltendmachung von Ansprüchen zu entscheiden. Dies betrifft sowohl den Rechtsschutz gegen Benachteiligungen im Arbeitsleben, als auch in den vom AGG erfassten Rechtsbeziehungen zwischen Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen.

Das AGG hat das Ziel, Benachteiligungen “aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen“ (§ 1 AGG). Es gilt im Bereich der Beschäftigung, der Miete von Wohnraum, der Bildung, des Sozial- und Gesundheitsschutzes und von Dienstleistungen und alltäglichen Geschäften.

Quelle: Redaktion beck-aktuell, 12. Mai 2021.