Foto: H.S.
08.06.2021 - von Eva-Maria Zimmermann, (GEW) Köln
Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Freundinnen und Freunde der Demokratie und der Grundrechte, während seit mittlerweile über einem Jahr die Coronapandemie viele unserer Lebensbereiche sehr stark beeinflusst und die Aufmerksamkeit der Menschen verständlicherweise daher wo ganz anders liegt, versucht die NRW Landesregierung „nebenbei“ und ohne dass die Öffentlichkeit sich der Tragweite dessen bewusst wäre, eine Novelle des Versammlungsgesetzes durchzukriegen, die wir als Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Köln sehr kritisch sehen.
Die Versammlungsfreiheit ist grundgesetzlich verankert und ein hohes Gut in einer Demokratie. Das geplante Versammlungsgesetz bietet allerdings Möglichkeiten und Spielräume, dies auf inakzeptable Weise einzuschränken, friedliche Proteste zu erschweren, zu kriminalisieren bis hin zu verunmöglichen.
Wir als GEW Köln sagen daher „Nein“ zu diesem Gesetz und rufen die Landesregierung dazu auf: Traut den Menschen in diesem Land Demokratie zu – wir können das! Finger weg vom Grundrecht auf Versammlungsfreiheit!
Ich möchte im Folgenden kurz auf einige Punkte in dem Entwurf eingehen, die nicht nur unser aller Grundrecht auf Versammlungsfreiheit, sondern teilweise auch explizit unsere Arbeit als Gewerkschaft entscheidend beeinträchtigen würden.
Verlängerung der Anmeldefrist für Kundgebungen oder Demos
Da ist zum Einen die faktische Verlängerung der Anmeldefrist (48 Stunden plus Samstage, Sonn- und Feiertage) – Gewerkschafter:innen wissen aber, dass gerade Streiks oder Arbeitskämpfe teilweise sehr kurzfristig angemeldet werden müssen, was durch diesen Passus in Gefahr wäre. Es ist auch unklar, ob dies und was überhaupt genau durch den Satz zu „Eilversammlungen“ alles abgedeckt ist.
Namen und Adressen der vorgesehenen OrdnerInnen
In Kombination mit der Notwendigkeit, auf Aufforderung, Namen und Adressen der vorgesehenen Ordner:innen im Vorfeld der Versammlung mitzuteilen, verunmöglicht das neue Gesetz derart spontane Versammlungen. Aber selbst bei längerem Vorlauf – wer auch nur ein einziges Mal eine größere Versammlung organisiert hat, weiß: Diese Anforderung ist in der Praxis nicht umsetzbar. Oft ändert sich die Zusammensetzung der Ordner:innen noch am Versammlungstag vor Ort.
Name des:der Veranstalter
Noch problematischer ist, dass künftig der Name des:der Veranstalter:in in der Einladung genannt werden soll. Dies wird dazu führen, dass Menschen davor zurückschrecken, Versammlungen anzumelden, sei es, dass sie nicht möchten, dass ihre Arbeitgeber öffentlich sehen können, dass sie beispielsweise eine gewerkschaftliche oder politische Versammlung leiten, sei es aus Angst auf Feindeslisten von Rechten zu landen – das wäre schließlich nicht das erste Mal. Hier müssen wir im Sinne der Demokratie und der Persönlichkeitsrechte Menschen schützen, die sich gewerkschaftlich oder politisch engagieren möchten!
An diesen Beispielen sieht man, dass hier offensichtlich Leute am Werk waren, ohne politische Praxis auf der Straße. Wir, die wir diese aber haben, sagen daher ganz klar: Das geht so nicht, das wäre im Zweifel ein Versammlungsverhinderungsgesetz! Das gefährdet eine lebendige Demokratie bis hin zum Streikrecht – nicht mit uns, werte Landesregierung!
Es gibt aber noch viele weitere Probleme mit dem vorliegenden Entwurf, die sich vor allem darin begründen, dass es auf der einen Seite eine Menge fragwürdige Verschärfungen gibt, auf der anderen Seite aber deren Anwendung so unklar geregelt ist und in alle Richtungen Deutungsspielraum gibt, dass dies im Zweifel zu einer Kriminalisierung und unverhältnismäßigen Bestrafung von friedlichen Versammlungsteilnehmer:innen, wenn nicht sogar zu einer Verunmöglichung der gesamten Versammlung führen kann.
Da wären z.B. das Vermummungsverbot und das Militanzverbot.
- Was, wenn es bei einer Versammlung regnet, jemand daher eine Kapuze trägt, eine Maske wegen Corona und am Ende noch einen Schal, weil es kalt ist? Ist diese Person dann vermummt und hat mit empfindlichen Strafen zu
rechnen?
- Was ist mit Arbeitskämpfen oder Streiks, in denen die Beschäftigten in Arbeitskleidung wie beispielsweise Helmen und Anzügen auf die Straße gehen?
- Was ist mit Motto-T-Shirts, sei es beim Arbeitskampf oder sei es bei einer politischen Kundgebung? Fällt das unter das Militanzverbot?
Bildaufnahme, Tonaufnahmen und Aufzeichnungen
Künftig sollen Bild-, Tonaufnahmen und Aufzeichnungen von einzelnen Personen inkl. ihrem Umfeld und auch Übersichtsaufnahmen von öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel möglich sein – wozu diese Überwachung?
Störungsverbot
Was das Störungsverbot betrifft – fallen darunter dann auch Gegenproteste bei Aktionärsversammlungen oder Vorstandssitzungen von Konzernen, Unternehmen und Betrieben, die beispielsweise über Massenentlassungen beraten? Müssen dann Menschen, die für den Erhalt ihrer Arbeitsplätze auf die Straße gehen, Geldstrafen oder gar Freiheitsstrafen befürchten?
- Was ist mit Gegenprotesten zu Naziaufmärschen – fällt das dann schon unter „stören“, wenn man die Gaulands und Höckes ihre Parolen nicht unwidersprochen rausposaunen lassen möchte?
- Was, wenn sich Leute einer friedlichen Sitzblockade anschließen, um sich Faschist:innen entgegenzustellen – müssen sie dann für 2 Jahre ins Gefängnis, steht das dann danach im Führungszeugnis und man wird bei Arbeitgebern nicht mehr genommen, weil man als vorbestraft gilt, da man sich Hass und Hetze entgegengestellt hat? Das ist doch mitsamt seiner Auswirkungen auf das gesamte Leben dieser Menschen absolut unverhältnismäßig.
Wesentlich anders durchgeführte Versammlungen
Es drohen auch Freiheits- oder Geldstrafen für Anmelder:innen einer Versammlung, wenn man diese „wesentlich anders durchführt“ als in der Anmeldung angegeben – was, wenn zu einer Kundgebung statt geschätzten 1000 Leuten dann doch 3000 kommen, was man oft gar nicht abschätzen kann im Vorhinein?
Muss man als Anmelder:in künftig befürchten, dass das im Zweifel unter „wesentlich anders“ als angemeldet fällt? Wer traut sich denn dann noch eine Versammlung anzumelden, liebe Landesregierung, habt ihr euch das eigentlich mal gefragt?
Versammlungen an Orten oder Tagen mit historisch herausragender Bedeutung
Versammlungen an Orten oder Tagen mit historisch herausragender Bedeutung können beschränkt und verboten werden – ich verstehe, dass man Rechte davon abhalten möchte, an diesen Stellen ihre Hetze zu verbreiten, das begrüße ich auch ausdrücklich.
Aber dürfen dann an diesen Orten auch keine Gedenkversammlungen mehr stattfinden?
Oder beispielsweise Kundgebungen von antirassistischen und antifaschistischen Bündnissen?
Oder auch der Friedensbewegung zum Tag der Befreiung?
Dieses Beispiel zeigt, wie auch die vorherigen Beispiele, ein Grundproblem in diesem Gesetzesentwurf: Der Grat, berechtigterweise und sinnvoll in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit einzugreifen, ist sehr schmal. Natürlich dürfen Hass und Hetze, Rassismus, Antisemitismus und Faschismus keine Bühne bekommen. Allerdings gilt für alles andere, was auf dem Boden des Grundgesetzes geschieht, das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit - auch wenn wir teilweise ganz anderer Meinung sein mögen,
das muss eine Demokratie aushalten und man kann dann gegebenenfalls Gegenprotest organisieren.
Daher, ja, im Grunde müsste vieles im Gesetzesentwurf konkretisiert werden, aber gleichzeitig nein, das ist so gut wie unmöglich und führt zu absurder Überregulation. Es aus diesem Grund aber vage zu lassen und Deutungsspielraum bis weit in die demokratische und friedliche Gesellschaft hineinzuzulassen, kann keine Lösung sein.
Demokratie lebt von Menschen, die mitmachen. Anmelder:innen oder Teilnehmer:innen von Versammlungen potentiell zu kriminalisieren und schon vorab mit harten Strafen zu drohen, hilft nicht weiter. Wir brauchen keine Drohkulisse, wir brauchen Vertrauen in die Demokratie, liebe Freundinnen und Freunde!
Es ist doch sehr verwunderlich, dass ausgerechnet die FDP, die sich sonst immer gegen mehr
Regulierung und für mehr Eigenverantwortung ausspricht, die sich gerade auch in der Coronakrise als Verfechterin der Grundrechte profilieren möchte, jetzt hier ein solch autoritäres Gesetz einbringt.
Wie sagte Witich Roßmann, Vorsitzender des DGB Köln, am 1. Mai so schön: „Wir lassen uns das uneingeschränkte Versammlungsrecht, das im Grundgesetz verankert ist, nicht durch die Hintertür von Landesgesetzen einschränken.“ Dem schließen wir uns als GEW uneingeschränkt an! Daher:
„Nein“ zu diesem Versammlungsverhinderungsgesetz, „Nein“ zur Kriminalisierung von friedlichen Versammlungen – „Ja“ zur Demokratie und zu Grundrechten!
-------
26.6.2021: Düsseldorf: Versammlungsgesetz NRW stoppen, Grundrechteerhalten! Link
19.6.2021: Bochum: Nein zum NRW Versammlungsgesetz Link
08.06.2021: Nein zum Versammlungsverhinderungsgesetz in NRW
altersdiskriminierung.de unter: Link
04.05.2021 Online: Podiumsdiskussion zum geplanten Versammlungsgesetz in NRW. altersdiskriminierung.de unter: Link
03.5.2021: Video zum geplanten Versammlungsgesetz in NRW. altersdiskriminierung.de unter: Link
12.4.2021: Versammlungsgesetz-NRW stoppen: Demokratische Rechte verteidigen! altersdiskriminierung.de unter: Link
30.1.2021: Köln: Kundgebung gegen das geplante NRW-Versammlungsverhinderungsgesetz. altersdiskriminierung.de unter: Link
27.1.2021: Das geplante NRW-Versammlungsverhinderungsgesetz: 1. Lesung + 1. Kundgebung dagegen. altersdiskriminierung.de unter: Link
25.1.2021: NRW prüft neues Versammlungsgesetz, Niedersachsen prüft Verbot der Antifa
altersdiskriminierung.de unter: Link
Weitere Artikel, nach dem Datum ihres Erscheinens geordnet, zum Thema
Sonstiges:
07.06.2021: Heute kommen die Visitatoren des Papstes nach Köln
05.06.2021: Junge Welt: Aller schlechten Dinge sind drei, aller guten: 1.000 Abos
04.06.2021: Betriebserfahrungen mit unserem E-Auto
Alle Artikel zum Thema
Sonstiges
Zurück zur Suche nach Krieg