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Denken die, niemand merkt es?

Foto: H.S.

06.09.2021 - von D.S.

Am morgigen 7.9.21 wird der Bundestag über ein "Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021 – AufbhG 2021)" beraten. Darin versteckt findet man die Formulierung – hier in der Beschlußempfehlung des Haushaltsausschusses vom 3.9.21:

»„Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat und soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist, darf der Arbeitgeber in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen und Unternehmen personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts.“« (S.12)

3G festgezurrt

In die Liste der Ermächtigungen nach § 28a des Infektionsschutzgesetzes wird eingefügt:
»„2a. Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises.“« (S. 10)
Sah der Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD – wohlgemerkt des Aufbauhilfegesetzes – noch einen Artikel 13 "Einschränkung von Grundrechten" vor:
"Durch Artikel 12 werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt."

so empfiehlt der Haushaltsausschuß: Durch Artikel 12 werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.«

»In Artikel 13 werden nach den Wörtern „der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes)“ die Wörter „der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes),“ eingefügt.« (S. 12)

Update - Leser @DS-pektiven ergänzt:
»Hab die vorgesehenen Änderungen inkl. der “Begründungen” übrigens auch bei mir im Blog zusammen- und gegenübergestellt. Die Änderungen am § 36 (vorherige Drucksache) bewirken übrigens m. E. auch ein faktisches Wiedereinreiseverbot für Testverweigerer.«
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!!!!!!
siehe dazu auch die Gegenüberstellung IFSF-alt IFSG-neu von Herrn Schneble
Link

Quelle: Mail an die Redaktion