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Versorgungsausgleich und Verzicht auf Altersvorsorge als Vorstand einer Sparkasse

30.03.2022

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2022 durch die Richter Guhling, Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. August 2021 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Wert: 4.400 €

Gründe:
I.
Auf den am 8. August 2013 zugestellten Antrag hat das Familiengericht
die am 12. Oktober 2001 geschlossene Ehe der Antragstellerin (im Folgenden:
Ehefrau) und des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) geschieden und
den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. Oktober 2001 bis
31. Juli 2013; § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Ehegatten Anrechte in der
gesetzlichen Rentenversicherung und in der Zusatzversorgung des öffentlichen
Dienstes erworben, darüber hinaus der Ehemann drei betriebliche Anrechte und
ein Anrecht in der privaten Altersversorgung. Das Familiengericht hat die vorge-nannten Anrechte intern geteilt. Ein weiteres Anrecht, das der Ehemann als Vorstand einer Sparkasse erlangt hatte, hat das Familiengericht nicht ausgeglichen, nachdem der Ehemann durch einen Änderungsvertrag vom 13. September 2012
auf diese Altersversorgung verzichtet hat. ...

BGH-Beschluss unter: Link

Quelle: BGH