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Versorgungsausgleich, Pfandrecht und Rückdeckungsversicherung

23.03.2022

VersAusglG §§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 45 Abs. 1; BetrAVG § 17 Abs. 1
a) Zur Berechnung der nach einem Statuswechsel zwischen Arbeitnehmereigenschaft und Unternehmereigenschaft jeweils gesondert zu ermittelnden Ehezeitanteile einer einheitlichen Versorgung.

b) Das Pfandrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Rechten aus einer Rückdeckungsversicherung ist anteilig auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu übertragen, und zwar im Umfang des zum Ehezeitende beste-
henden Deckungsgrads am Ehezeitanteil, zuzüglich darauf entfallender Zinsen und Überschussanteile (Fortführung von Senatsbeschluss vom 11. September 2019 - XII ZB 627/15 - FamRZ 2019, 1993).
BGH, Beschluss vom 23. März 2022 - XII ZB 337/21 - OLG Karlsruhe
AG Heidelberg

BGH-Beschluss unter: Link

Quelle: BGH