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Altersgrenze für Studienkredite in Hessen: 45?

17.10.2006 - von protest-kassel

Die hessische CDU plant am (hässlichen) Hessischen Studienbeitragsgesetz (HStubeiG) die folgenden Änderungen:
* Zinslose Studienkredite für BAföG-Empfänger, Höchstverschuldungsgrenze 15.000 €.
* Nicht-EU-Ausländer sollen auch „nur“ 500 €/Semester zahlen
* Gebührenfreie Promotion
* „Geld-Zurück-Garantie“, d.h. keine Gebühren für Studienzeitverlängerung durch überfüllte Seminare, aber keine wirklichen Mittel zur Studienzeitverkürzung
* Rückzahlungspflicht ab dem elften Jahr nach Studienbeginn und ab einem Nettoeinkommen von 1.260 €, Rückzahlung über maximal 25 Jahre
* Kredite für bereits studierende Nicht-EU-Ausländer
* Altersgrenze für Kredite bei 45 Jahren
* Zehn Prozent der Studenten können wegen „besonderer Leistung“ von den Gebühren befreit werden
* Ausfallfonds wird bis zum Ende des aktuellen Hochschulpakts vom Land getragen, damit ist eine Mittelkürzung ab spätestens 2010 vorhersehbar, keine Aussage für den Fall der vorzeitigen Kündigung des Paktes möglich

Diese lange Liste an Änderungen soll das HStubeiG durch die dritte Lesung im Landtag und wohl auch durch den Staatsgerichtshof retten, nachdem selbst Graf von Pestalozz a Bedenken wegen der Verfassungskonformitätgeäußert hatte. Sozialverträglichkeit und Chancengleichheit sind auf diese Weise allerdings nicht gegeben, da das Kernproblem, die Erhebung allgemeiner Studiengebühren, bestehen bleibt.

Ein Großteil der „Verbesserungsvorschläge“ zielt eindeutig darauf ab, dem Gesetz einen sozial gerechten Touch zu verleihen, es ändert allerdings nichts an der erwiesenen Tatsache, dass Gebühren Studieninteressierte aus finanzschwachen Elternhäusern abschrecken. Außerdem trifft diese Umsetzung der Gebühren Studenten aus der Mittelschicht, da diese nicht das Geld haben, die Gebühren „vom Taschengeld“ zu bezahlen, sondern den verzinsten Kredit ohne Höchstverschuldungsgrenze in Anspruch nehmen müssen.

Die Geld-Zurück-Garantie für Studienzeitverlängerung durch verpasste Veranstaltungen, die die Hochschule zu verantworten hat, soll zwar die Unis motivieren, die Studiensituation zu verbessern, es ist allerdings kein Garant dafür. Wie dieses Recht in der Praxis umgesetzt wird, bleibt spannend, schließlich haben einige Bundesländer ähnliche Paragraphen aus ihren Studiengebühren-Gesetzen wieder gestrichen.

Keine Planungssicherheit in der Hochschulfinanzierung
Mit dem jetzt geplanten HStubeiG müssen die Hochschulen auch weiterhin auf Planungssicherheit verzichten, das Gesetz birgt sogar einige finanzielle „Gefahren“ in sich: Mit den fehlenden Zinseinnahmen der BAföG-Empfänger und der Ausweitung der Ausnahmetatbestände auf 10% der Studierenden ist der Ausfallfonds noch knapper auf Kante genäht als zuvor. Es ist also zu befürchten, dass dieser Fonds nach Ende des aktuellen Hochschulpaktes nicht mehr ausreicht, d.h. die Gebühren oder Zinsen erhöht oder Ausnahmen eingeschränkt werden müssen. Dass das Land für die Dauer des Paktes den Fonds finanziert, ist ein geschickter Schachzug, der den Unis kurzfristig mehr Einnahmen als vorgesehen zubilligt, langfristig allerdings zu Kürzungen führen kann.
Diese „Landesbürgschaft“ ist lediglich auf die Laufzeit des Hochschulpaktes limitiert, der bis 2010 läuft.

Allerdings hat die hessische Landesregierung bereits den ersten Pakt vorzeitig gekündigt und hält sich aktuell nicht an selbigen: Laut Pakt sind Hochschulfinanzierung und Landeshaushalt gekoppelt. Die Mehreinnahmen aus der Merkelsteuer-Mehrwertsteuer-Erhöhung kommen allerdings nicht den Hochschulen zu Gute.

Ob das Gesetz in der nun geplanten Form im Einklang mit der hessischen Verfassung steht, muss der Staatsgerichtshof klären, aber die Proteste haben gezeigt, dass die Bevölkerung nicht hinter der Landesregierung, sondern hinter uns Studenten steht, weshalb wir neben der Klage auch ein Bürgerbegehren vorbereiten müssen. Gerade letzteres muss auch in den anderen Ländern durchgeführt werden; wir sind das Volk!
www.protest-kassel.de/?p=351

Link: 2. Bildungsweg = Student 2. Klasse?
Quelle: Mail an die Redaktion

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