07.05.2025
Entschädigungszahlungen sind bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht als einzusetzendes Einkommen oder Vermögen i.S.d. § 115 ZPO zu berücksichtigen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 27.03.2025 klargestellt.
In der Hauptsache streiten die Parteien um eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe. Das Landesarbeitsgericht (LAG) hatte den Antrag zurückgewiesen, da der Kläger wirtschaftlich in der Lage sei, die Prozesskosten selbst zu tragen. Die nach § 15 Abs. 2 AGG an ihn gezahlten Entschädigungszahlungen seien bei der Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als Einkommen zu berücksichtigen.
Für das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BAG wurde der Antrag auf Prozesskostenhilfe bewilligt, wobei unterstellt wurde, dass die Entschädigungszahlungen unberücksichtigt bleiben müssen, da es sich in Bezug auf das Rechtsbeschwerdeverfahren um einen doppeltrelevanten Umstand handele.
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