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Elektronische Patientenakte: Viel Potenzial,wenig Nutzen

Foto: H.S.

19.02.2026 - von Verbraucherzentrale Bundesverband

Wenig überraschendes Fazit der Erfahrungsberichte von VerbraucherInnen zur Elektronischen Patientenakte. Durchgeführt vom Bundesverband der Verbtaucherzentrale.
Zwischen dem 26. Mai 2025 und dem 29. Januar 2026 gingen insgesamt 1.149 Rückmeldungen ein.
Erfahrungsberichte


Registrierung und Nutzung

Die Erfahrungen rund um die Freischaltung der ePA sind insgesamt sehr heterogen. So schildern Verbraucher:innen auf der einen Seite, dass sie trotz eines mehrstufigen und nicht immer intuitiven Freischaltungsprozesses, diesen auch ohne größere Probleme erfolgreich durchlaufen haben. Auf der anderen Seite liegen auch Erfahrungsberichte vor, in denen sowohl die Freischaltung als auch die wiederkehrende Nutzung der ePA mit diversen Hürden verbunden war. Auf die in diesem Zusammenhang berichteten Probleme wird im Folgenden näher eingegangen.
Grundsätzlich müssen Versicherte, die ihre ePA aktiv selbst verwalten möchten, mehrere Schritte durchlaufen4: Zunächst ist ein Identitätsnachweis erforderlich. Dieser kann über unterschiedliche Verfahren erfolgen, etwa über PostIdent, vor Ort in einer Filiale der jeweiligen Krankenkasse oder über den Identifikationsprozess mittels elektronischer Gesundheitskarte (eGK), Personalausweis oder einem anderen Identifikationsdokument. Nach erfolgreicher Identifikation kann die ePA über eine App auf dem Smartphone oder Tablet oder über einen Desktop-Client (Software für die Nutzung der ePA) auf dem Computer genutzt werden – entweder eigenständig oder in Vertretung für eine andere Person.

4 Vgl. u. a. Knappschaft (o. D.): ePA Registrierung, verfügbar unter: Link
registrierung (zuletzt eingesehen am 30.01.2026)


Elektronische Patientenakte

Mitunter ist bei den Krankenkassen neben der ePA-App – die teilweise in die Service-App der
Krankenkasse integriert ist – zusätzlich eine separate Ident-App zur Authentifizierung erforderlich.5 In diesen Konstellationen müssen bei der Authentifizierung mehrere Apps parallel genutzt werden, zwischen denen gewechselt wird. Dieser mehrstufige Prozess wird in einzelnen Rückmeldungen als unübersichtlich und kompliziert beschrieben, etwa weil nicht klar sei, wann welche App benötigt wird und welche Angaben jeweils erforderlich sind.

Darüber hinaus kann für die Nutzung der ePA-App eine GesundheitsID sowie eine damit
verbundene PIN erforderlich sein – diese wird von der Krankenkasse postalisch versandt.6 Mitunter wird geschildert, dass diese PIN für die eGK zur Erstellung einer GesundheitsID entweder nicht angekommen sei oder im weiteren Authentifizierungsprozess nicht funktioniert habe.

Neben organisatorischen Aspekten werden auch technische Schwierigkeiten genannt, die sowohl
die Freischaltung als auch die Nutzung der ePA erschweren können. Dazu zählen beispielsweise Fehlermeldungen beim Einlesen der eGK und Probleme mit der NFC-Funktion (Near Field Communication), mit der die Karte durch das Smartphone gelesen werden kann.
Außerdem wird auch von unerklärlichen Fehlermeldungen sowie Verbindungsproblemen während des Registrierungs- oder Nutzungsprozesses berichtet.

Zum Teil wird auch davon berichtet, das eigene Smartphone für die Nutzung der ePA-App entweder nicht nutzen zu können oder nicht nutzen zu wollen. Als Gründe werden beispielsweise Inkompatibilitäten oder ein zu altes Betriebssystem angegeben. Andere Gründe sind die als zu klein empfundene Bildschirmgröße des Smartphones für die Ansicht von Dokumenten in der ePA-App.

Wenn stattdessen ein Laptop oder Computer genutzt werden soll, ist die Installation eines
Desktop-Clients erforderlich.7 In diesem Zusammenhang wird in einzelnen Fällen darauf
hingewiesen, dass zusätzliche Hardware (etwa ein externes Kartenlesegerät der Sicherheitsklasse 2 oder höher) angeschafft werden müsse.

In weiteren Rückmeldungen wird berichtet, dass Einstellungen- und Steuerungsmöglichkeiten zum Teil nur schwer auffindbar seien. Für die Nutzer:innen sei nicht immer nachvollziehbar, wo entsprechende Optionen vorgenommen werden können – oder ob die gewünschten Einstellungen
überhaupt verfügbar sind.

Aus Sicht des vzbv kommt erschwerend hinzu, dass Krankenkassen jeweils eigene ePA-Apps
anbieten. Dadurch unterscheiden sich Gestaltung und Menüführung der Apps voneinander, sodass sie nur eingeschränkt miteinander vergleichbar sind. Nach Einschätzung des vzbv hat dies zur Folge, dass allgemeine Informationen zur ePA nicht in jedem Fall ohne Weiteres auf die konkrete App einer jeweiligen Krankenkasse anwendbar sind, weil zwangsläufig keine kassenindividuellen App-Strukturen und -prozesse berücksichtigen werden können.

5 Vgl. z. B. TK (o. D.): TK-GesundheitsID und TK-Ident-App, verfügbar unter: Link
versicherte/tk-gesundheits-id-ident-app-2160392 (zuletzt eingesehen am 30.01.2026)
6 Vgl. z. B. TK (o. D.): Die PIN zur Gesundheitskarte, verfügbar unter: Link
gesundheitskarte/pin-gesundheitskarte-verwendung-2107150 (zuletzt eingesehen am 30.01.2026)
7 Vgl. BMG (01.10.2025): Die elektronische Patientenakte (ePA) für alle, verfügbar unter:
Link (zuletzt eingesehen am 30.01.2026)


Mitunter wird auch das Fehlen einer übersichtlichen Ordnerstruktur bemängelt und dass einzelne Dokumente nur in Dateiformaten vorliegen, die nicht geöffnet werden können. Auch wird teilweise die Benennung der hochgeladenen Dokumente (z. B. Befunde) als unübersichtlich angesehen und dabei kritisiert, dass diese Dokumente bisher nicht durch die Nutzenden umbenannt werden können. Zudem wird in einem Fall bemängelt, dass das Standarddateiformat in der medizinischen Bildgebung (DICOM) noch nicht unterstützt werde und so entsprechende Dateien nicht anderen behandelnden Ärzt:innen über die ePA zur Verfügung gestellt werden können.

Zum Teil seien Dokumente außerdem zeitweise nicht sichtbar und würden später wieder erscheinen. Auch die Suchfunktion nach Arztpraxen oder anderen medizinischen Einrichtungen wird nicht immer als zuverlässig beschrieben. Außerdem fehle die Option, die ePA-App auf mehreren Endgeräten, beispielsweise Tablet und Smartphone, gleichzeitig zu nutzen.

Weiterhin liegen Berichte über Schwierigkeiten im Zusammenhang mit einem Wechsel der
Krankenkasse vor. Grundsätzlich ist vorgesehen, dass die Inhalte der ePA bei einem
Krankenkassenwechsel automatisch übertragen werden.8 Aus den Erfahrungsberichten wird
jedoch deutlich, dass dieser Übergang nicht in allen Fällen funktioniert hat und Befunde oder weitere Unterlagen dann nicht mehr verfügbar waren.

Hinzu kommt, dass im Dezember 2025 einzelne Krankenkassen Änderungen umgesetzt haben, die
den Zugang zur ePA betreffen.9 So wird berichtet, dass die ePA-App auf Smartphones mit älteren Betriebssystemen (bis Betriebssystem Android 12) nicht mehr genutzt werden kann. Ein Update auf eine neuere Betriebssystemversion ist nicht bei allen Smartphones möglich, sodass diese Geräte für die Nutzung der ePA dauerhaft nicht mehr verwendet werden können.


Nichtnutzung und Widerspruch

Verbraucher:innen, die der ePA widersprochen haben, diese löschen lassen haben oder sie
generell nicht nutzen, haben im Rahmen des Verbraucheraufrufs von den Gründen für diese
Entscheidung berichtet. Auf diese Gründe wird im Folgenden näher eingegangen.

Als Gründe für den Widerspruch werden unter anderem mangelnder Datenschutz sowie
unzureichende Datensicherheit angeführt. In diesem Zusammenhang wird auch auf veröffentlichte Erkenntnisse des Chaos Computer Club10 verwiesen.

Darüber hinaus werden zum Teil die Einstellungsmöglichkeiten zur Sichtbarkeit einzelner
Dokumente oder Befunde als nicht ausreichend wahrgenommen und die Verwaltung der ePA
insgesamt als zu kompliziert beurteilt. Verbraucher:innen führen an, dass sie beispielsweise nicht möchten, dass eine Apotheke oder andere medizinische Einrichtungen Einblick in Behandlungsdaten oder Diagnosen erhalten.8

Vgl. vdek (15.07.2025): FAQ Elektronische Patientenakte (ePA), verfügbar unter: Link (zuletzt eingesehen am 30.01.2026)
9 Vgl. u. a. DAK (17.12.2025): Schritt 1/5: DAK ePA-App herunterladen, verfügbar unter: Link (zuletzt eingesehen am 30.01.2026)
10 Vgl. CCC (27.12.2025): CCC fordert Ende der ePA-Experimente am lebenden Bürger, verfügbar unter: Link (zuletzt eingesehen am 27.01.2026)



Als weitere Gründe werden auch Informationsdefizite angeführt. Teilweise fühlen sich
Verbraucher:innen nicht ausreichend zur ePA informiert. Dies betrifft unter anderem Informationen zur Nutzung, zu Einstellungs- und Steuerungsmöglichkeiten sowie zur Frage, wer in welchemUmfang und für welchen Zeitraum Zugriff auf die Daten in der ePA hat. Auch Informationen zur Forschungsdatennutzung und zum damit verbundenen Opt-out-Prinzip werden in einzelnen Rückmeldungen als ungenügend beschrieben oder als Grund genannt, warum Personen der Nutzung der ePA widersprechen beziehungsweise die Verwendung ihrer persönlichen Gesundheitsdaten ablehnen.

Unabhängig davon wird auch auf praktische Zugangsprobleme verwiesen. So wird geschildert, dass der Zugriff auf die ePA mangels geeigneter Endgeräte – etwa aufgrund fehlender Kompatibilität – nicht oder nur eingeschränkt möglich sei und deswegen der ePA widersprochen oder diese gelöscht wurde.

Neben solchen inhaltlichen und praktischen Vorbehalten wird auch ein anderes Motiv genannt: So wird teils geschildert, der ePA zwar zunächst widersprochen zu haben, der Idee aber grundsätzlich positiv gegenüberzustehen. Begründet wird der Widerspruch dann unter anderem damit, dass man zunächst die weitere Entwicklung und die Etablierung der ePA im Gesundheitskontext abwarten möchte.


Die ePA im Behandlungskontext

Der Verbraucheraufruf wurde im Mai 2025 gestartet – also etwas weniger als fünf Monate nach der flächendeckenden Anlage der ePA durch die Krankenkassen und etwas mehr als einen Monat nach der Möglichkeit, dass sie flächendeckend auch von Leistungserbringern wie Arztpaxen, Apotheken oder Krankenhäusern genutzt werden kann.11 Die Nutzung der ePA durch Leistungserbringer ist allerdings erst seit Oktober 2025 verpflichtend.12

Vor diesem zeitlichen Hintergrund sind auch die Verbraucherschilderungen einzuordnen. So wird unter anderem kritisiert, dass die ePA nach Einrichtung und erster Einsichtnahme zunächst leer gewesen sei, also Befunde und andere erhoffte Informationen – etwa Angaben zu Allergien oder Ähnlichem – fehlten. Auch wird mitunter bemängelt, dass wichtige Funktionen fehlen oder noch nicht ausgereift seien, etwa der digitale Impfausweis, der den gelben analogen Impfpass ersetzen soll.

Bisher gibt es aber diesen elektronischen Impfpass in der ePA noch nicht standardmäßig.13
Arztpraxen können daher Impfdaten der Patient:innen noch nicht in die ePA eintragen. Dennoch liegt eine Meldungen vor, in der davon berichtet wird, dass in der ePA Impflücken angezeigt werden, obwohl der Impfstatus vollständig sei. Bei diesem Beispiel ist zu berücksichtigen, dass Krankenkassen in ihren ePA-Apps teils eine zusätzliche Funktion anbieten, die über mögliche Impflücken informiert. Diese Funktion ist jedoch kein fester Bestandteil der ePA, sondern ein

11 vgl. BMG (o. D.): ePA? Na sicher! verfügbar unter: Link (zuletzt eingesehen am 27.01.2026)
12 Vgl. ebd.
13 Vgl. BMG (18.09.2025): Elektronischer Impfpass, verfügbar unter: Link (zuletzt eingesehen am 30.01.2026)



kassenindividuelles Zusatzangebot.14 Aus Sicht des vzbv ist diese Unterscheidung für
Verbraucher:innen nicht unmittelbar erkennbar.

Weiterhin wird geschildert, dass verschriebene Medikamente nicht immer angezeigt werden oder dass Diagnosen, die sich aus Abrechnungsdaten oder anderen Dokumenten ergeben könnten, in der ePA teilweise falsch, nicht verständlich oder lückenhaft dargestellt sind.
Zum Teil beziehen sich die Rückmeldungen auch auf den Versorgungsalltag: So wird unter anderem berichtet, dass die ePA in Arztpraxen nicht genutzt werde, beispielsweise weil der Zugriff nicht funktioniere oder Arztpraxen relevante Behandlungsdaten nicht hochladen. Außerdem wird teils befürchtet, es könnten sich falsche Befunde in der ePA finden, die eine medizinische Behandlung negativ beeinflussen. In diesem Zusammenhang wird beispielsweise die Sorge geäußert, dass Vorbefunde anderer Ärzt:innen übernommen werden könnten und dadurch notwendige Untersuchungen möglicherweise unterbleiben, wenn bereits auf Grundlage einer gegebenenfalls falschen Diagnose entschieden werde.


Informationen rund um die ePA

Verbraucher:innen – sowohl solche, die die ePA nutzen, als auch solche, die der ePA
widersprochen haben – bemängeln in ihren Rückmeldungen zum Teil unzureichende
Informationen. Dabei beziehen sich die Schilderungen sowohl auf die Frage, wo verlässliche
Informationen überhaupt zu finden sind, als auch auf Inhalt, Qualität und Verständlichkeit der bereitgestellten Informationen sowie auf die Unterstützung bei Problemen rund um die ePA. So wird teilweise angegeben, dass zu bestimmten Sachverhalten keine oder nur unzureichende Informationen vorlägen. Immer wieder wird auch berichtet, dass Informationen zur ePA kompliziert, wenig verständlich oder unvollständig seien. Hinzu kommt, dass Verbraucher:innen vereinzelt schildern, bei Nachfragen unterschiedliche oder sogar widersprüchliche Auskünfte zur ePA von ihrer Krankenkasse erhalten zu haben.

Auch im Umgang mit technischen Schwierigkeiten wird ein unzureichender Support beschrieben – teils seien Probleme über Wochen nicht gelöst worden. Insgesamt deuten die Rückmeldungen aus Sicht des vzbv zudem auf einen heterogenen Wissensstand der Verbraucher:innen hin: In den Schilderungen werden zum Teil Missverständnisse sichtbar, unter anderem im Hinblick auf Zuständigkeiten sowie Zugriffs- und Berechtigungsfragen.

So wird beispielsweise die Sorge geäußert, dass die Krankenkasse Zugriff auf die ePA und
medizinische Informationen darin hat. Ein weiteres Beispiel betrifft den Zugriff im
Behandlungskontext: Versicherte äußern teilweise, dass sie nicht möchten, dass Arztpraxen beim Einlesen der eGK am Kartenterminal Zugang zu ihrer ePA erhalten. Dieser Aspekt kann zwar grundsätzlich Teil der Zugriffssystematik sein, zugleich zeigt sich jedoch, dass nicht allen Versicherten bekannt ist, dass sie vorab – etwa in der ePA-App oder über die Krankenkasse –einen Widerspruch erklären beziehungsweise Zugriffe einschränken können.15

14 Vgl. z. B. TK (14.07.2025.): Gesundheitsservices in TK-Safe (ePA), verfügbar unter: Link
services-versicherte/elektronische-patientenakte-tk-safe/epa-tk-safe-services-2198412 (zuletzt eingesehen am 30.01.2026)
15 Vgl. Deutsche Aidshilfe (o. D.): Sichtbarkeit von Dokumenten und Inhalten steuern, verfügbar unter: Link (zuletzt eingesehen am 02.02.2026)

Aus Sicht des vzbv zeigen sich zudem Informationsdefizite im Zusammenhang mit Erwartungen
an Inhalte und Funktionsumfang der ePA. Der vzbv veröffentlichte hierzu im Dezember 2024 eine Analyse über die Informationsschreiben der Krankenkassen zur ePA. Ein Ergebnis war, dass in den Informationsschreiben Funktionen der ePA beworben wurden, die nicht gleich zur
flächendeckenden Einführung der ePA zur Verfügung standen.16 Zur Einordnung ist dabei zu
beachten, dass die ePA nach ihrer Anlage zunächst grundsätzlich leer ist und relevante Inhalte wie Befunde nicht automatisch vorhanden sind, sondern erst nach und nach durch Leistungserbringer oder durch Versicherte selbst eingestellt bzw. hochgeladen werden müssen. Ebenfalls stehen auch bestimmte Anwendungen und Funktionen nicht von Beginn an in vollem Umfang bereit, sondern werden schrittweise eingeführt – dies betrifft etwa den digitalen Impfpass oder die Medikationsliste.17

Vor diesem Hintergrund wertet der vzbv die Schilderungen insgesamt als Hinweise auf
Informationsdefizite auf Seiten der Verbraucher:innen – sowohl hinsichtlich der Zugriffsrechte und Einstellungsmöglichkeiten als auch im Hinblick auf Anwendungsmöglichkeiten der ePA. Aus Sicht des vzbv spricht dies für die Notwendigkeit eines klareren und realistischeren Erwartungsmanagements im Zuge der Einführung.


Der Meilenstein der Digitalisierung erweist sich nicht als non plus ultra.

In der praktischen Umsetzung und mit Blick auf die Nutzbarkeit für Patient:innen zeigen die
Rückmeldungen der Verbraucher:innen Verbesserungsbedarf auf. Damit die ePA für alle
Versichertengruppen tatsächlich zugänglich ist, müssen insbesondere Verwaltung und
Authentifizierung niedrigschwellig, verständlich und zuverlässig funktionieren. Zugleich braucht es alternative Nutzungsmöglichkeiten für Menschen, die nicht über die notwendige technische Ausstattung verfügen oder die erforderlichen digitalen Fähigkeiten nicht mitbringen – etwa durch gestärkte Vertretungs- und Unterstützungsmodelle sowie alltagstaugliche Zugänge, beispielsweise über telemedizinische Stationen in Apotheken.

Darüber hinaus deutet sich an, dass die ePA auch nach einem Jahr noch nicht überall im
Versorgungsalltag angekommen ist. Für Verbraucher:innen kann dies doppelten Aufwand
bedeuten, wenn Befunde weiterhin in Papierform zwischen medizinischen Einrichtungen übermittelt werden müssen.

Zugleich müssen Versicherte darüber informiert werden, dass die Nichtnutzung der ePA für
Versicherte keinen Nachteil hat – etwa wenn Patient:innen den Zugriff durch Ärzt:innen auf ihre ePA einschränken oder ihr widersprechen.


16 Vgl. vzbv (02.12.2024): Versicherteninformationen zur elektronischen Patientenakte, verfügbar unter: Link
12-02_Kurzpapier_ePA_Informationspflichten.pdf (zuletzt eingesehen am 30.01.2026)
17 Vgl. ebd.



Link

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband PM 18.2.2026