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Informationsfreiheitsgesetz? Von wegen! Staat will sich nicht länger in die Suppe spucken lassen

Foto: H.S.

13.04.2026 - von Stefan Krempl, H.S.

Das Informationsfreiheitsgesetz* garantiert BürgerInen seit 2006 einen kostenpflichtigen** Anspruch auf Zugang zu Informationen von Bundesorganen* und Bundesbehörden**. Das soll sich ändern!


31.3.2026: Mehrere Bundesländer wollen die Informationsfreiheit einschränken
Nach einer Berliner Gesetzesänderung planen weitere Landesregierungen Einschränkungen der Informationsfreiheit – gegen den Widerstand der Zivilgesellschaft. "Die demokratische Kontrolle staatlichen Handelns steht vor einer Zerreißprobe. Was Anfang 2025 auf Bundesebene am Widerstand der Zivilgesellschaft scheiterte, kehrt durch die Hintertür der Landesgesetzgebungen zurück. Voriges Jahr legte es CDU-Verhandlungsführer Philipp Amthor darauf an, das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) des Bundes faktisch abzuschaffen. Nun erfolgt die Demontage der Transparenzrechte schrittweise in den Ländern. Den Anfang machte Berlin: Die schwarz-rote Koalition entkernte vorige Woche unter dem Banner des Katastrophenschutzes das Berliner IFG.

Der Hauptstadt-Fall zeigt ein Muster, das in anderen Bundesländern Schule zu machen droht. ...
weiterlesen bei Stefan Krempl unter: Link


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Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG)

§ 1 Grundsatz
(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.
(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Schutz von besonderen öffentlichen Belangen
§ 4 Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses
§ 5 Schutz personenbezogener Daten
§ 6 Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
§ 7 Antrag und Verfahren
§ 8 Verfahren bei Beteiligung Dritter
§ 9 Ablehnung des Antrags; Rechtsweg
§ 10 Gebühren und Auslagen
§ 11 Veröffentlichungspflichten
§ 12 Bundesbeauftragter für die Informationsfreiheit
§ 13 ?
§ 14 Bericht und Evaluierung
§ 15 Inkrafttreten
Link


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Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung)

Link


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Die Bundesorgane:

Bundestag
Bundesrat
Bundesversammlung
Bundespräsident
Bundesregierung
Bundesverfassungsgericht
Gemeinsamer Ausschuss - Er setzt sich zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages und zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates zusammen. Er übernimmt im Verteidigungsfall die Aufgaben von Bundestag und Bundesrat.


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Die Bundesbehörden:

Liste der Behörden und Einrichtungen der Bundesregierung und der unmittelbaren Bundesverwaltung
Link (Stand 2021)

Quelle: Telepolis und diverse