13.05.2026 - von KBV
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereitet den verfassungsrechtlichen Schutz von Daten der elektronischen Patientenakte vor. Hintergrund ist eine Forderung von KBV, Bundesärztekammer und Bundespsychotherapeutenkammer, die zuvor auf datenschutzrechtliche Lücken hingewiesen hatten.
Konkret geht es darum, dass Daten der elektronischen Patientenakte (ePA) beispielsweise bei polizeilichen Ermittlungen unter den Beschlagnahmeschutz nach der Strafprozessordnung fallen. Bislang hatte der Gesetzgeber auf eine solche Klarstellung verzichtet.
Anfang Februar hatten sich KBV, Bundesärztekammer (BÄK) und Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) deshalb mit einem Brief an das Bundesjustizministerium gewandt und eine gesetzliche Regelung gefordert. Dies ist aus Gründen der Rechtsklarheit und zur Vermeidung einer Umgehung bestehender Beschlagnahmeverbote bei der digitalen Haltung von Gesundheitsdaten aus Sicht von KBV und Kammern dringend notwendig.
Dieser Sichtweise hat sich Justizministerin Stefanie Hubig angeschlossen, wie sie in einem Brief an die drei Spitzenorganisationen mitteilte. Gemeinsam mit dem Bundesministerium für Gesundheit erarbeite ihr Ministerium derzeit eine gesetzliche Regelung, mit der klargestellt werden solle, dass die in der ePA enthaltenen Daten ausdrücklich dem Beschlagnahmeschutz unterlägen, teilte sie in ihrem Brief mit.
Bisher nur Beschlagnahmeverbot der elektronischen Gesundheitskarte
KBV, BÄK und BPtK hatten darauf verwiesen, dass es laut Paragraf 97 Absatz 1 der Strafprozessordnung bislang nur ein Beschlagnahmeverbot der elektronischen Gesundheitskarte gibt, aber keine explizite Regelung für die ePA. Zwar werde stellenweise die Auffassung vertreten, dass der entsprechende Paragraf den Schutz der ePA einschließe. Doch sei für sie klar: „Diese Auffassung ist allerdings mit erheblichen Rechtsunsicherheiten verbunden.“
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