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D von EU-Gerichtshof wg. Nichtumsetzung EURI78 verurteilt

28.04.2005

Auf eine Klage der EU-Kommission hin hat der Europäische Gerichtshof die Bundesrepublik Deutschland verurteilt, weil sie die EU-Antidiskrimininierungsrichtlinie 2000/78/EG nicht umgesetzt hat.

Der Tenor der Entscheidung des EuGH vom 23.2.2006 ist kurz und bündig: "Die Bundesrepublik Deutschland hat ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf verletzt, indem sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die notwendig sind, um dieser Richtlinie in Bezug auf die Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung sowie der sexuellen Ausrichtung nachzukommen." (Urteil vom 23.2.2006 - C-133/05).

Vor knapp einem Jahr hat der EuGH die Bundesrepublik schon in einem anderen Verfahren wegen nicht rechtzeitiger Umsetzung einer Anti-Diskriminierungsrichtlinie verurteilt: "Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/ 43/ EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft verstoßen, dass sie nicht innerhalb der gesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen." (Urteil vom 28. 4. 2005 - C-329/ 04 )

Quelle: www.ra-tolmein.de/neu_archiv.php?kat=11&jahr=2006

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