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Mit 44 als Doktorandin zu alt

01.11.2007 - von Hanne Schweitzer

2006 bewarb sich Frau B. im Alter von 44 Jahren auf eine von zehn Stellen als Doktorandin.
Vor dem Arbeitsgericht Radolfzell klagte sie nun unter dem Aktenzeichen 4Ca384/07 gegen die Universität Konstanz auf Schadensersatz wegen Altersdiskriminierung .

Obwohl die Uni mit dem Zertifikat einer "familiengerechten Hochschule" ausgezeicnet ist, obwohl ein Professor das von Frau B. eingereichte Thema so interessant fand, dass er ein positives Gutachten schrieb, erhielt sie eine Absage.

Frau B. führte diese auf ihr Lebensalter zurück. Altersgrenzen sind nach dem Antidiskriminierungsgesetz (AGG) unzulässig, also klagte sie.

Der Vertreter der Konstanzer Universität, Justitiar Manfred Witznick, bestritt, dass die Ablehnung der Bewerbung von Frau B. aus Altersgründen erfolgt sei. Die Klägerin sei immerhin eine von 81 BewerberInnen, die nicht zum Zuge gekommen wären. Die Ablehnung von Frau B. sei inhaltlich begründet.

Dem widerspricht der Brief, mit dem die Universität gegenüber Frau B. die Absage begründete. "dem Doktorandenkolleg zum Ziel gesetzt ist, zukünftige Hochschullehrer auszubilden." Da es für die Ernennung von Hochschullehrern auch eine Altersgrenze gibt, interpretierte Frau B. diesen Satz als indirekten Hinweis auf ihr Alter. 44: zu alt für eine Hochschulkawsrriere.


Der Richter verschloss isch ihrer Argumentation nicht. "Es liegen Anhaltspunkte vor, die durchaus für eine Diskriminierung sprechen."

Nun sind Anhaltspunkte noch keine Indizien. Um an Indizien zu kommen, bedarf es im vorliegenden Fall einer exakten Überprüfung von Geschlecht, Lebensalter und Familienstand der angenommenen und abgelehnten BewerberInnen. Zudem müssen Zeugen angehört werden und evtuell muss auch ein Gutachten erstellt werden, das zu Aussagen über die von Frau B. mit der Bewerbung vorgelegten Inhalte kommt.

Viel Aufwand, viel Arbeit. Deshalb hat das Gericht den folgenden Vergleich vorgeschlagen: Die Universität Konstanz soll an Frau B. 1.300 Euro Schadenersatz zahlen, diese verzichtet auf weitergehende Forderungen.

Frau B. und die Universität Konstanz haben diesem Vergleich zugestimmt. Frau B. verzichtet auf eine Stelle als Doktorandin und erhält dafür 1.300 Euro.

Der Vorwurf, dass DoktorandInnen jenseits der 35 an bundesdeutschen Hochschulen keine Chance mehr haben, eine Stelle zu finden, mit der sie die Zeit finanzieren können, die sie für eine Dissertataion brauchen, ist weder bestätigt noch widerlegt worden.

More to come that´s for shure!

Bis zum 14.11.07 haben beide Seiten Zeit, sich doch noch für einen Prozess mit gründlicher Beweisaufnahme zu entscheiden.

Link: Institut der Uni Köln verstößt gegen AGG
Quelle: Südkurier, 31.10.07

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