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Rentenpflichtbeiträge in DDR werden nicht anerkannt

15.02.2008 - von Name + Adresse sind der Redaktion bekannt

Ich hatte als DDR-Auslandsstudentin Pflichtbeiträge von 1969-75 entrichtet von meinem Leistungsstipendium. Diese wurden mir durch die letzte Rentenreform aberkannt. Die ehem. BfA hat mir, als Reform getarnt, meine von 1996-75 gezahlten Pflichtbeiträge in der ehem. DDR aberkannt.

Der Staat wird immer trickreicher, so dass selbst Pflichtbeitraege, die ueber Jahre eingezahlt wurden, wie bei mir, einfach fuer nichtig erklaert wurden.

Wenn Sie gearbeitet haben, kommt der Staat und bestraft sie dafür, dass sie gearbeitet haben, oft naechtelang und sich die Finger erfroren haben. Es handelt sich dabei um Jahre, die bis dahin bereits als verbindlich anerkannt waren. Man streicht die Jahre einfach aus dem Versicherungsverlauf und schon bin ich um 7 Rentenjahre ärmer.

Das ist eindeutig verfassungswidrig!!! Aber wen kümmert das im angeblichen Rechtsstaat? Die Politiker pluendern und zweckentfremden die Rentenkassen, behandeln sie, als handele es sich um Geld aus ihrer Privatschatulle. Es ist eine Schande, was hier ablaeuft. Pflichtbeitrage sind nicht mehr Beitraege????? Wer soll da noch Vertrauen haben? Der Rechtsstaat ist zum Unrechtsstaat mutiert, der Rentenklau ist eine politische Schande.

Das die Leute heute in der Theorie bis 67 Jahre arbeiten sollen, ist die Rechnung für die verfehlte Politik der Bundesregierung, die als Vertreterin der ach so armen Großindustrie reihenweise 50jährige in Vorruhestand schickte. Kein Politiker wurde dafür haftbar gemacht.

Die Frage ist, wovon leben bis zur Rente, wenn man schon mit 50 keine Arbeit mehr bekommt? Das betrifft auch sehr, sehr gut ausgebildete Arbeitslose. Die Rente wird vom Lohn für Lebensleistung zur Zielprämie für Langlebige umfunktioniert.

Die Arbeitslosen werden auch noch schikaniert, anstatt vermittelt. Das Arbeitamt ist mit falschen Bescheiden befasst und verwaltet sich selbst.

Ich erzähle Ihnen gern, wie Aeltere heute billig entlassen und an den Rand der Gesellschaft gedrängt werden mit Hilfe von Behörden und einer Justiz, die als Lobbyist arbeitet.

Arbeitsplätze, wo Aeltere arbeiten könnten, sind nicht vorhanden. Rente mit 67 ist ein Witz angesichts der Realitäten und warum galt zuvor noch der Vorruhestand ohne Abzuege mit 50?

Der Rückgang der Arbeitslosigkeit, den Frau Merkel in der Neujahrsrede lobte, wurde erzielt durch Wegzug, Auswanderung besonders junger Menschen. Das ist auch Vertreibung, wenn der Staat seine Bürger ausgrenzt und damit verekelt, in dem sie keine Zukunft mehr hier haben.

Die wahre Unterschicht hier, das sind nicht die Ausgegrenzten, die zunehmend verarmenden, ausgegrenzten Arbeitslosen, die Hartz 4 Empfaenger, die Alten, sondern das sind die für die Misere verantwortlichen Schönredner, die sich die Taschen schamloser füllen als Lobbyisten.

Was ist das für ein Trauerspiel, ein mutmaßlicher Krimineller dient als Namensgeber für Reformen? Unseren angeblichen Volksvertretern scheint so etwas nicht mehr aufzufallen.

Da hat man gearbeitet, Beiträge bezahlt und dann entfernt die Rentenversicherung (Bund) diese und ich bin um sieben Rentenjahre ärmer. Mit welchem Recht???


BESCHEID

Sehr geehrte Frau ...............,

Der Anerkennungsbescheid vom 02.08.1988 wird hinsichtlich der Beitragszeiten der Studentenversi­cherung nach dem Fremdrentengesetz (FRG) für die Zeiten vom 01.09.1967 bis 31.03.1975 nach § 48 SGB X aufgehoben. Die vorgenannten Beitragszeiten sind in Ihrem Versicherungskonto nicht zu berücksichtigen, weil sich die Vorschriften zum Fremdrentengesetz zum 01 .07.1990 geändert haben (Art. 14 des Renten-Uberleitungsgesetzes vom 25.Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606); Inkrafttreten: 01.01.1992).

Nach § 248 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sind Zeiten der Schul-, Fach­schul- oder Hochschulausbildung im Beitrittsgebiet den Beitragszeiten nicht mehr gleichgestellt. Diese Ausschlussregelung erstreckt sich auf die ab 01.02.1949 in Berlin (Ost) bzw. ab 01 .04.1950 in der DDR durchgeführte Versicherung für Studenten, Hoch- oder Fachschüler (“Verordnung über die Sozi­alpflichtversicherung der Studenten, Hoch- und Fachschüler“ vom 02.02.1950 - GBI. S. 71 - und “Ver­ordnung über die Pflichtversicherung der Studenten und Aspiranten bei der Sozialversicherung der Ar­beiter und Angestellten“ vom 15.03.1962 - GBI. II S. 126).

Die Aufhebung des Anerkennungsbescheides ab diesem Zeitpunkt ist statthaft, weil ein Tatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X gegeben ist und die Fristen des § 48 Abs. 4 SGB X noch nicht abgelau­fen sind.

Im Rahmen der Anhörung wurden von Ihnen folgende Gründe vorgetragen, die Ihrer Meinung nach der Aufhebung des Anerkennungsbescheides entgegenstehen: Die beabsichtigte Rücknahme des frühe­ren Bescheides wird nicht akzeptiert und ist nach Ihrer Auffassung unter keinem rechtlichen Gesichts­punkt rechtmäßig.

Die von Ihnen aufgeführten Gründe sind bei der Vertrauensschutzprüfung beachtet worden. Sie waren jedoch nicht dazu geeignet, von der jeweiligen Bescheidaufhebung abzusehen.

Auf Vertrauen in den Bestand des Anerkennungsbescheides vom 02.08.1988 können Sie sich nicht berufen, weil an der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes ein überwiegendes öffentliches Interes­se besteht und Ihr Vertrauen in den Bestand des Bescheides nicht schutzwürdig ist. Die Sach- und Rechtlage wurde Ihnen anhand des Bescheides vom 02.07.1996 und in dem anschließenden Wider­spruchsverfahren mit Schreiben vom 31.10.1996, sowie Widerspruchsbescheid vom 27.02.1997, und durch unsere Anhörung vom 10.09.2007 ausführlich dargelegt bzw. erläutert.

Der Bescheid vom 02.08.1988 wird daher für die Beitragszeiten vom 01.09.1967 bis 31.03.1975 auf­gehoben

Quelle: Mail an die Redaktion