08.04.2008 - von Hanne Schweitzer
Werden VDK und SoVD den Europäischen Gerichtshof anrufen, um gegen die doppelten Krankenkassenbeiträge zu klagen, die RentnerInnen für ihre Direktversicherungen zahlen müssen? Klagen vor dem EuGH werden dann zugelassen, wenn es um eine Entscheidung darüber geht, ob eine nationale Regelung gegen den Geist und den Inhalt einer von allen europäischen Instanzen verabschiedeten Richtlinie verstößt oder nicht.
Eine solche Richtlinie ist die Richtlinie 43 vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft.
Darin heißt es unter Erwägung der Gründe (12):
Um die Entwicklung demokratischer und toleranter Gesellschaften zu gewährleisten, die allen Menschen — ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft — eine Teilhabe ermöglichen, sollten spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft über die Gewährleistung des Zugangs zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit hinausgehen und auch Aspekte wie Bildung, Sozialschutz, einschließlich sozialer Sicherheit und der Gesundheitsdienste, soziale Vergünstigungen, Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, mit abdecken.
KAPITEL I informiert über den Zweck der Richtlinie:
Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines Rahmens zur
Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der
ethnischen Herkunft im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten.
Artikel 2 informiert darüber, was Diskriminierung [i]überhaupt bedeutet:
Weitere Artikel, nach dem Datum ihres Erscheinens geordnet, zum Thema
Direktversicherung:
08.04.2008: Direktversicherung: Plusminus-Beitrag
05.04.2008: Direktversicherungen: Verfassungsgericht sagt o.k.
31.03.2008: Direktversicherung: Für 2 Versicherungen zahlen
Alle Artikel zum Thema
Direktversicherung