11.07.2008 - von Jürgen von Wolff
"Schiedsamtsgesetz Nordrhein-Westfalen - Textausgabe mit Verwaltungsvorschriften und verwandten Bestimmungen". Im Schiedsamtsgesetz von Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 1992 heißt es in § 2 Eignung für das Schiedsamt Abs.(4): "Zur Schiedsperson soll NICHT gewählt oder wiedergewählt werden, wer das 70. Lebensjahr vollendet hat."
Jedoch in den Verwaltungsvorschriften zu § 2 steht: " ... kann die Wahlkörperschaft der Gemeinde ... je nach Lage des Einzelfalls unter besonderer Berücksichtigung des Interesses an einer wirkungsvollen Schlichtungstätigkeit der Schiedsperson davon abweichen."
Kommentar: Hier ist also eine Ab- bzw. Aufweichung zu verzeichnen, die jedoch bei der Kommune Eschweiler bisher keine Anwendung findet.
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