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Beamtenrecht + Berufsfeuerwehr + Altersdiskriminierung

08.12.2008 - von Zeitschrift f. Beamtenrecht

Maximilian-Baßlsperger kommt in der Zeitschrift für Beamtenrecht zum Schluss, dass nach einer gemeinschaftsrechtskonformen Interpretation des Art. 3 GG sowohl nach nationalem Recht (AGG) als auch nach den europarechtlichen Vorgaben (Richtlinie 2000/78/EG) nur solche gesetzlichen Unterscheidungen bezüglich des Alters zulässig sind, die durch objektive Erfordernisse der Allgemeinheit unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit - bezogen auf die konkrete Beschäftigung - ihre Rechtfertigung finden.

Hinsichtlich der bestehenden Altersgrenzen und der Altersgrenzen, die nach dem Beamtenstatusgesetz und dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz künftig gegeben sein werden, kommt der Verfasser bei der Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit zu unterschiedlichen Ergebnissen. Die Prüfung umfasst dabei die Altersgrenzen bei der Einstellung, der Ruhestandsversetzung, bei Altersteilzeit- und Urlaubsregelungen, die Mindestaltersgrenze für die Übertragung des Lebenszeitstatus, die Rechtslage bei Beförderungen sowie die Altersgrenzen bei anderen Bewerbern und Aufstiegsbeamten.
Quelle: Zeitschrift für Beamtenrecht 56 (2008): 10 ISBN13: OP051425710810

Jörn Axel Kämmerer kommt in seinem Artikel "Deutsches Beamtenrecht und Verbot der Altersdiskriminierung: Zwischen Irrelevanz und Ignoranz" zu der folgenden Auffassung: Das Verbot der Altersdiskriminierung scheint im deutschen Beamtenrecht derzeit noch ein Mauerblümchendasein zu fristen. Obwohl es sich nach dem Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers auch auf das Beamtenrecht erstreckt, bindet der Kranz verbotener Unterscheidungsmerkmale in Generalklauseln das Alter nicht ein. Dabei ist gerade im Beamtenrecht das Lebensalter - unmittelbar oder mittelbar - in vielerlei Hinsicht rechtserheblich: für die Ernennung, die Beförderung, die Gehaltsentwicklung und schließlich das Ausscheiden aus dem Dienst. Nicht nur die allgemeine Indifferenz der Beamtengesetze gegenüber der Rechtserheblichkeit von Altersanknüpfungen begegnet juristischen Bedenken, auch die Rechtfertigung einzelner Altersregelungen steht auf tönernen Füßen.
Quelle: Zeitschrift für Beamtenrecht 56 (2008): 10 ISBN13: 978-3-00-102007-9

Sollten auch die
Einstellungsvoraussetzungen bei der Berliner Berufsfeuerwehr: auf tönernen Füßen stehen???

In die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes darf eingestellt werden, wer
* Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union ist; * die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin eintritt; * mindestens den Abschluss der 9. Klasse der Hauptschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt; * eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine Berufsausbildung an einer technischen Fachschule oder Fachoberschule erfolgreich beendet hat; * höchstens 30 Jahre alt ist, d.h. das 31. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; * ein Schwimmzeugnis erworben hat; * die Fahrerlaubnis der Klasse 3 bzw. B besitzt; * sportlich und sozial kompetent ist; * die schriftliche, sportliche/praktische und mündliche Eignungsprüfung besteht; * eine Körpergröße von mindestens 1,65 m hat; * nach dem Ergebnis der feuerwehrärztlichen Untersuchung feuerwehrdiensttauglich ist. Hierbei darf die unkorrigierte Sehschärfe den Wert von 0,7 auf dem einen und 0,5 auf dem anderen Auge nicht unterschreiten. Weitere Hinweise (speziell für Brillenträger) zur Sehfähigkeit erhalten Sie unter der Rufnummer 030 / 4664 991 686 (Polizeiärztlicher Dienst) * nach seiner Persönlichkeit für den Dienst in der Feuerwehr geeignet ist.

Für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes darf zugelassen werden, wer * Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaften besitzt; * die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin eintritt; * das Studium in einer für die Verwendung in der Laufbahn geeigneten Fachrichtung mit der Diplomprüfung an einer Fachhochschule oder dem Bachelor-Abschluss in einem mindestens dreijährigen Bachelor-Studium an einer Universität oder Fachhochschule abgeschlossen hat;
* höchstens 35 Jahre alt ist, d.h. das 36. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; * ein Schwimmzeugnis erworben hat; * die Fahrerlaubnis der Klasse 3 bzw. B besitzt; * nach dem Ergebnis eines Eignungsverfahrens für die Verwendung in der Laufbahn körperlich, geistig und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist;

Einsatzbeamte im höheren feuerwehrtechnischen Dienst (Brandreferendar · Brandrat [A13] · Brandoberrat [A14] · Branddirektor [A15] · Leitender Branddirektor [A16])
* Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist; * die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin eintritt; * ein wissenschaftliches Studium technischer oder naturwissenschaftlicher Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mehr als sieben Semestern an einer Universität, einer Technischen Hochschule oder einer anderen wissenschaftlichen Hochschule mit einer Diplomhauptprüfung abgeschlossen hat; oder * ein wissenschaftliches Studium an einer Universität oder einer anderen wissenschaftlichen Hochschule einer anderen Fachrichtung abgeschlossen hat und zusätzlich an einer Fachhochschule ein technisches Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern erfolgreich abgeschlossen hat (in Ausnahmefällen dürfen die Auswahlkommissionen andere Bewerber durch Beschluss zulassen); * die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes durch den Deutschen Städtetag (Lindenallee 13- 17 in 50968 Köln) erhalten hat; * höchstens 35 Jahre alt ist, d.h. das 36. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; * im Besitz des Deutschen Sportabzeichens und des Grundscheins der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft ist oder deren Erwerb bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes nachholt; * die Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder B besitzt; * sportlich und sozial kompetent ist; * die schriftliche und mündliche Eignungsprüfung besteht;
* nach dem Ergebnis der feuerwehrärztlichen Untersuchung feuerwehrdiensttauglich ist (auch Brillenträger-/innen können eingestellt werden, wenn die unkorrigierte Sehschärfe ± 0,7 auf dem einen und ± 0,5 auf dem anderen Auge nicht unterschreitet und die Sehschärfe mit korrigierender Sehhilfe (Brille) auf einem Auge mindestens 100% und auf dem anderen 80% erreicht (± 1,0 / 0,8). Kontaktlinsen sind nicht zulässig; * nach seiner Persönlichkeit für den Dienst in der Feuerwehr geeignet ist (u.a. einwandfreier Leumund, insbesondere keine Vorstrafen und geordnete wirtschaftliche Verhältnisse).

Link: http://www.altersdiskriminierung.de/themen/artikel.php?id=2659
Quelle: Zeitschrift für Beamtenrecht, Berliner Berufsfeuerwehr

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