04.06.2007 - von Landesarbeitsgericht Köln, PM 5/07
Zulässigkeit geringerer Sozialplanabfindungen für
Arbeitnehmer, die vorzeitig in Rente gehen können
Sozialpläne werden zwischen Betriebsrat und Unternehmen abgeschlossen, um Nachteile für Arbeitnehmer zu mildern, die infolge einer Betriebsänderung (z.B. einer Betriebsstillle-gung oder einer Rationalisierungsmaßnahme) entstehen. Gesetzliche Grundlage ist § 112 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Typischerweise begründen Sozialpläne für Arbeit-nehmer, die ihren Arbeitsplatz verlieren, Abfindungsansprüche.
Oft werden dabei für Arbeitnehmer, die unmittelbar nach ihrem Ausscheiden in den vorge-zogenen Ruhestand gehen können, geringere Sozialplanleistungen vorgesehen. Das ver-stößt, wie bereits das Bundesarbeitsgericht mehrfach entschieden hat (z. B. Urteil vom 26.07.1988 – 1 AZR 156/87), nicht gegen das Betriebsverfassungsgesetz.
Das Landesarbeitsgericht Köln hatte in einem jetzt veröffentlichten Urteil darüber zu ent-scheiden, ob eine solche Sozialplanklausel auch dem Allgemeinen Gleichbehandlungsge-setz (AGG) entspricht, das in § 10 Nr. 6 solche Differenzierungen ausdrücklich behandelt, sie aber nur zulässt, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel ge-rechtfertigt sind.
Dies hat das Landesarbeitsgericht bejaht. Im entschieden Fall reduzierte sich die Sozial-planabfindung aufgrund der Möglichkeit, unmittelbar nach Ausscheiden vorgezogenes Alterruhegeld in Anspruch zu nehmen, von rund 46.000 € auf 5.600 €.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
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