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Altersangabe "JUNGE BEAMTE" nicht erlaubt

01.08.2009

Die Klage eines 49Jährigen Beamten auf Zahlung von Schadensersataz in Höhe von 2.000 € wurde vom Verwaltungsgericht Mainz abgelehnt. Der Beamte hatte sich auf ein Stellenangebot beworben, in dem nach einem "jungen Beamten" gesucht wurde. In seiner Urteilbegründung befand das Gericht: "Eine Stellenausschreibung, in der ausdrücklich "junge" Beamte gesucht werden, ohne dass hierfür einer der Rechtfertigungsgründe des AGG vorliegt, verletzt die Pflicht zur neutralen Stellenausschreibung nach § 11 AGG." Eine Schadenersatzforderung könne aus dieser Pflichtverletzung aber nur dann abgeleitet werden, wenn allein das Alter für Einstellung bzw. Beförderung maßgeblich war. Es sei aber nicht erwiesen, dass die Stellenvergabe ausschließlich aufgrund des Alters erfolgt sei, es seien auch "ältere" Beamte zu den Vorstellungsgesprächen eingeladen worden.

Az.: K 484/08

Link: http://www.altersdiskriminierung.de/themen/artikel.php?id=2716
Quelle: Diversity Newsletter 59

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