15.12.2009
Die Ernennung von Christine Lüders zur Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestoppt worden. Der Vorschlag zu Ihrer Ernennung war dem Bundeskabinett von der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend am 5.11.2009 vorgelegt und am 9.11.1009 genehmigt worden. Dabei wurde die Bewerbung der Klägerin um diese Stelle nicht berücksichtigt. In der Urteilsbegründung heißt es dazu: "Soweit dies den vorgelegten Verwaltungsvorgängen - ein eventuell beim Bundeskanzleramt entstandener Vorgang ist nicht übersandt worden - zu entnehmen ist, ist diese Bewerbung aber nicht an die Bundesregierung weitergeleitet worden." Stattdessen enthielt die Vorlage für das Bundeskanzleramt ausschließlich die Unterlagen der bereits ausgeguckten Bewerberin: eine Übersicht über ihre berufliche Entwicklung, ihre Personalakte und den Entwurf eines Vertrages gemäß § 26 Abs. 4 AGG an das Bundeskanzleramt übersandt worden.
"Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (sog. Bestenauslese). Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 AGG steht der Leiter/die Leiterin der ADS nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund. Dieses Amtsverhältnis unterfällt Art. 33 Abs. 2 GG."
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