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Richter kann nicht bis 67 arbeiten

08.03.2010 - von Pressestelle

Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnt Klage eines Amtsrichters gegen Zwangsrentenalter ab. Mit dem soeben in öffentlicher Sitzung verkündeten Urteil hat die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch Einzelrichter die Klage des 64-jährigen Amtsrichters aus Neuss, mit der er erreichen wollte, dass er über die für ihn geltende Altersgrenze von 65 Jahren hinaus bis zum Ablauf des 67. Lebensjahres weiter als Amtsrichter beschäftigt bleibt, abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht in der mündlichen Urteilsbegründung im Wesentlichen aus, dass die Festlegung der Altersgrenze durch ein legitimes Ziel, nämlich eine angemessene Altersstruktur und eine hinreichende Vorhersehbarkeit der Personalplanung, gerechtfertigt sei. Damit liege auch kein Verstoß gegen die EU-Diskriminierungsrichtline 2000/78/EG vor. Der Kläger habe auch keinen Anspruch darauf, dass – wie bei Beamten – auf seinen Antrag hin die Arbeitszeit individuell verlängert werde. Die insoweit für Beamte geltende Regelung sei für Richter nicht vorgesehen. Diese unterschiedliche Rechtstellung diene dem Schutz der richterlichen Unabhängigkeit, um jeden Anschein der Beeinflussbarkeit richterlicher Entscheidungen durch den Dienstherrn zu vermeiden.

Gegen das Urteil ist Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.
Az.: 13 K 6883/09

Link: http://www.altersdiskriminierung.de/themen/artikel.php?id=3184
Quelle: pressestelle VG Düsseldorf, 8.3.010