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Zwangspensionsalter: Klage erfolgreich

09.08.2009 - von Hanne Schweitzer

Das staatlich festgelegte Ruhestandsalter für Beamte stellt eine unmittelbare Altersdiskriminierung dar. Zu diesem aufsehenerregenden Urteil, mit dem wohl das Ende des Zwangspensionsalters eingeläutet wurde, ist das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main gekommen. Das Zwangspensionsalter kann auch nicht gerechtfertigt werden. Den beamtenrechtlichen Altersgrenzen liegt kein in sich stimmiges arbeitsmarkt- oder sonstiges sozialpolitisches Konzept zugrunde.

Der erfolgreiche Kläger, ein 65jähriger Beamter (Oberstaatsanwalt), hatte beim hessischen Justizministerium eine Aufschiebung seines Ruhestandes beantragt. Das war vom Ministerium abgelehnt worden. Er zog vor Gericht. Das sah die in Hessen gültige beamtenrechtliche Regelung der Altersgrenze als eine solche an, die nicht mit der europäischen Richtlinie 78 (Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf) vereinbar ist. Die Richtlinie enthält die Mindestanforderungen, die in allen Mitgliedstaaten der EU zum Schutz der BürgerInnen vor Diskriminierung erfüllt sein müssen.

Die Pressemitteilung des Frankfurter Verwaltungsgerichts zum Urteil:
"Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ist in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 6. August 2009 zu dem Ergebnis gekommen, dass die beamtenrechtlichen Altersgrenzenregelungen in Hessen mit dem Verbot der Altersdiskriminierung im europäischen Gemeinschaftsrecht (RL 2000/78/EG) unvereinbar sind und deshalb nicht zulasten von Beamten und Beamtinnen angewandt werden können.

Das Gericht sieht in den beamtenrechtlichen Altersgrenzenregelungen eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters und verneint die Möglichkeit, diese Benachteiligung ausnahmsweise zu rechtfertigen. Dabei hat es in Auswertung der zu Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg eine Rechtfertigungsmöglichkeit nur angenommen, wenn die beamtenrechtliche Altersgrenzenregelung einem Belang des Allgemeinwohls dienen würde. Solche Belange müssten den Politikfeldern Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung bzw. vergleichbaren im Allgemeininteresse liegenden Bereichen entnommen werden.

Das Gericht hat keine solche Rechtfertigungsmöglichkeit gesehen, da den beamtenrechtlichen Altersgrenzen kein in sich stimmiges arbeitsmarkt- oder sonstiges sozialpolitisches Konzept zugrunde liege. Daher unterscheide sich die hessische Rechtslage von den vom EuGH 2007 zu beurteilenden spanischen Gegebenheiten. Den spanischen tariflichen Altersgrenzenregelungen läge ein landesweiter Sozialpakt der Tarifparteien und des Staates zugrunde. Vergleichbares gelte für die seit vielen Jahrzehnten im Kern unveränderten beamtenrechtlichen Altersgrenzen nicht. Soweit personalplanerische Interessen die Altersgrenzen rechtfertigen sollen, hat das Gericht insoweit angenommen, dass derartige Ziele nur vom EuGH nicht anerkannte privatautonome Ziele darstellen, denen es zudem mangels Kriterien für einen „richtigen“ Personalaufbau an Objektivität fehle. Im Übrigen gebe im Geltungsbereich der hessischen Altersgrenzen keine nachvollziehbare Personalplanung zur sog. richtigen Altersschichtung.

Die Entscheidung hat zur Folge, dass der Antragsteller von seinem Dienstherrn, dem Land Hessen zunächst weiter als Oberstaatsanwalt beschäftigt werden muss und deshalb sein entsprechendes Amt auch über den August 2009 hinaus ausüben kann. Mit der Entscheidung ist keine Aussage zu der Frage verbunden, ab welchem Lebensalter Beamte und Beamtinnen unter Beendigung ihres Beamtenverhältnisses abschlagsfrei Ruhegehalt beanspruchen können.

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden."
Az.: 9 L 1887/09.F(V)

2007 entschied das Verwaltungsgericht in Ansbach: Die Altershöchstgrenze im Bayerischen Beamtengesetz verstößt nicht gegen das AGG.
VG Ansbach, Urt. v. 19.11.07,
Az. AN 1 K 07.02099

Link: http://www.altersdiskriminierung.de/themen/artikel.php?id=3160
Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt,, Pressestelle

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