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Doppelbesteuerung Rente: Einspruch einlegen

02.07.2010 - von Torsten Ermel/Helmut Wiesmeth

Einspruch zum Steuerbescheid wegen Doppelbesteuerung einlegen! Ein von der Doppelbesteuerung betroffener Rentner hat inzwischen Verfassungsbeschwerde eingelegt. Damit haben nun alle von der Doppelbesteuerung betroffenen RentnerInnen die Möglichkeit, gegen ihren Einkommensteuerbescheid (innerhalb eines Monats) Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens (§ 363 AO) bis zur Entscheidung durch das BVerfG zu beantragen. Die betroffenen Rentner müssen also nicht selbst durch die Instanzen marschieren, sondern können sich an die Verfassungsbeschwerde "anhängen" (Az. 2 BvR 844/10). Eine wesentliche Erleichterung!

Achtung! Einsprüche habben keinen Zweck mehr. 2015 hat die 2. Kammer des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass keine Doppelbesteuerung vorliegt. Mehr dazu unter: Link

Hintergrund der Verfassungbeschwerde 2010: :
Das Finanzgericht Münster und der Bundesfinanzhof (BFH) (Az. X R 53/08) hatten die Klage abgewiesen mit der Begründung, im Steuerrecht gelte das Nominalwertprinzipp. Ein Inflationsausgleich findet nicht statt. Wer also z.B. im Jahre 1964 € 100 in die Rentenkasse eingezahlt hat, davon 50 € aus versteuertem Einkommen und 50 € "steuerfreier" Arbeitgeberanteil, der erhält heuteaufgrund von Inflation und Wirtschaftswachstum 700 € zurück (Wertzuwachs um 600 % in 45 Jahren).

Der BFH ist der Meinung, von diesen 700 € dürfen 650 € besteuert werden, nur 50 € müssen steuerfrei bleiben, und trotzdem liegt keine Doppelbesteuerung vor. Diese Auffassung der Richter ist hanebüchen!

Das Bundesverfassungsgericht wird sicherlich ein bis zwei Jahre bis zu einer Entscheidung brauchen. Je mehr Rentner aber Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen, desto stärker rückt das Problem aber auch in den Fokus der Politik. Vielleicht erlässt das Finanzministerium dann ja sogar eine Verfügung, dass alle Steuerbescheide von Rentnern in diesem Punkt vorläufig festgesetzt werden, Einsprüche also gar nicht mehr erforderlich sind. Das wäre ein schöner Erfolg.
Torsten Ermel, Dipl.-Kfm. WP/StB Bielefeld

Kommentar:
Die Aktion Demokratische Gemeinschaft e.V. (ADG) und das BÜro gegen ALtersdiskriminierung schließen sich Herrn Torsten Ermel an und empfehlen konkret, nach Empfang des aktuellen Steuerbescheides und auch auf jeweils künftige Steuerbescheide mit dem Bezug auf die Verfassungsbeschwerde Az. 2 BvR 844/10n innerhalb eines Monats Einspruch einzulegen und gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO zu beantragen.

Voraussetzung für einen Einspruch ist, man ist beschwert,
d. h. man muss überhaupt Steuern bezahlen. Durch die sog. Jahresabschnittsbesteuerung wird jedes Veranlagungsjahr für sich neu bewertet. Das heißt, es kann sein, dass erst in einem der folgenden Jahre Steuerpflicht, also „Beschwer“ vorliegt und erst dann der Einspruch erhoben werden kann. Insbesondere bei hohen Einmal- oder Sonderzahlungen dürfte eine Doppelbesteuerung vorliegen.

Wenn sich nach vorstehenden Ausführungen eine Doppelbesteuerung ergeben kann, sind Bescheide mit Einspruch offen zu halten, da der Vorläufigkeitsvermerk auf
dem Steuerbescheid durch die Anbindung an anhängige Verfahren keinen ausreichenden Rechtsschutz bietet.

Bei bereits eingelegten Einsprüchen aus Vorjahren ist das
Verfahren noch offen bzw. ruht. Das Finanzamt wird vor
einer Entscheidung über den Einspruch rechtliches Gehör
gewähren. Dann ist gegebenenfalls auf noch ausstehende
bzw. anhängige Verfahren hinzuweisen.

Link: 1920: Besteuerung des Mindesteinkommens
Quelle: ADG-Forum, Juni 2010 http://www.adg-ev.de