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BAG: Entschädigung f. immateriellen Schaden wg. Altersdiskriminierung

18.03.2010

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 18.3.2010 eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bestätigt. Das hatte einer Frau eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung zugebilligt. Der Frau war im persönlichen Bewerbungsgespräch gesagt worden, dass sie aufgrund ihres Alters nicht in Betracht komme. Da sie aber objektiv für die Stelle unstreitig geeignet war, billigte ihr das Landesarbeitsgericht eine Entschädigung von 1.000,00 Euro zu, obwohl die Frau dann doch noch eine Woche in der Firma gearbeitet hatte.

Nach § 15 II AGG besteht ein Entschädigungsanspruch, weil eine Diskriminierung wegen Alters nach § 7 I i.V.m. § 1 AGG begangen wurde.

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18.3.2010, 8 AZR 1044/08 Link

Link: Diskriminierende Kündigung: Entschädigung ohne Klage
Quelle: Bundesarbeitsgericht

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