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Bedingung f. AGG-Klage: Stelle muss besetzt werden

10.11.2010 - von dapd.djn/rog/sgr

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 17. Kammer hat am 10.11.2010 folgendes Urteil gefällt: Ein abgelehnter Bewerber um eine Stelle kann eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG nur fordern, wenn er für die Stelle objektiv geeignet war und ein anderer Bewerber eingestellt worden ist. Die Stelle eines Sorftwareentwicklers, um die sich der 1956 geborene Kläger beworben hatte, war für Bewerber "zwischen 25 und 35 Jahren" ausgeschrieben.
Der Bewerber hatte, als seine Bewerbung erfolglos blieb, vom beklagten Unternehmen Schadenersatz wegen Altersdiskriminierung in Höhe von 26.400 Euro gefordert.

Der Arbeitgeber hatte die ausgeschriebene Stelle aber gar nicht besetzt. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wies die Berufung gegen eine frühere Entscheidung des Arbeitsgericht zurück.

Ein Bewerber könne nur dann diskriminiert werden, wenn ein anderer Bewerber den Vorzug erhalte. Im konkreten Fall sei die Stelle aber gar nicht besetzt worden. Es komme daher auch nicht darauf an, dass die gezielte Suche nach jüngeren Bewerbern in der Stellenausschreibung auf eine Diskriminierung hindeute.

Aktenzeichen: 17 Sa 1410/10


ACHTUNG: DAS BUNDESARBEITSGERICHT HAT ANDERS ENTSCHIEDEN: EIN ENTSCHÄDIGUNGSANSPRUCH BESTEHT AUCH DANN, WENN DIE STELLE NICHT BESETZT WURDE. siehe: Link

Link: Junges Team in Stellenanzeige verstößt gegen AGG…
Quelle: Boulevard Baden Baden 13.1.2011