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Zwangspensionsalter 65 für Profs nicht diskriminierend

22.03.2011 - von Prof. K. Mentz

Der automatische Eintritt der Beamten in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres verstößt nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz am 25.2.2011.

Der Kläger war Professor an einer rheinland-pfälzischen Fachhochschule. Nachdem sein Eintritt in den Ruhestand über das 65. Lebensjahr um ein Jahr hinausgeschoben wurde, lehnte das beklagte Land eine weitere Verlängerung der aktiven Dienstzeit des Klägers ab. Die hiergegen erhobene Klage, mit welcher der Kläger geltend macht, eine generelle Altersgrenze sei unzulässig, wies bereits das VG ab.

Das OVG bestätigte diese Entscheidung. Der allein an die Vollendung eines bestimmten Lebensalters geknüpfte Beginn des Ruhestandes eines Beamten verstoße weder gegen das AGG noch gegen europarechtliche Vorgaben. Zwar führe die Altersgrenze zu einer Ungleichbehandlung wegen des Alters, weil der Betroffene aufgrund des Erreichens der Altersgrenze vom aktiven Dienst ausgeschlossen werde. Jedoch stelle diese Ungleichbehandlung keine Diskriminierung wegen des Alters dar, weil sie durch legitime Ziele gerechtfertigt sei. Denn die Altersgrenze diene einer ausgewogenen Altersstruktur in der öffentlichen Verwaltung und der Entlastung des Arbeitsmarktes durch die Schaffung zusätzlicher bzw. früherer Einstellungsmöglichkeiten für junge Beamte. Dem stehe nicht entgegen, dass nach dem Gesetz in Ausnahmefällen ein dienstliches Interesse an der vorübergehenden Weiterbeschäftigung eines Beamten über die Altersgrenze von 65 Jahren hinaus bestehen könne.

Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 25.02.2011
Az.: 2 A 11201/10

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Das Urteil kommentiert der zwangspensionierte Professor so:
"Das OVG Koblenz lässt die Neuregelung des Gesetzes für das Hinausschieben des Ruhestandsbeginns vom Jahr 2007 nicht gelten.

Die alte Fassung lautete:
LBG § 55 Hinausschieben des Ruhestandsbeginns
Wenn dringende dienstliche Belange im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten erfordern, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Beamten den Eintritt in den Ruhestand über das vollendete 65. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausschieben, jedoch nicht über die Vollendung des 68. Lebensjahres hinaus.

Die neue Fassung lautet:
Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Beamten oder auf dessen Antrag den Eintritt in den Ruhestand über das vollendete 65. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausschieben, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 68. Lebensjahres.

Das OVG Koblenz hat am 25.2.2011 festgestellt:
„schließlich vermag auch der geänderte Wortlaut des § 55 Abs. 1 LBG in der ab den 1.August 2007 geltenden Fassung nicht einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers zu begründen.
Mit der Ersetzung der „dringenden dienstlichen Belange“ wollte der Gesetzgeber nicht die Anforderungen an ein Hinausschieben des Ruhestandes senken. Vielmehr erachtete er die bisherige Formulierung nur mangels praktischer Bedeutung für nicht erforderlich“

Wo bleiben Anstand und Glaubwürdigkeit von Kurt Beck?
Das müsste Kurt Beck die Zornesröte ins Gesicht treiben, denn er hat die Änderung mit großer Reklame und finanziellen Anreiz (8% und es sollten erst sogar 20% sein) verkauft. Siehe Website Link und dort die Seite „Avatar im Landtag“. Auf der Website sind auf der Seite „Problem/Prägnante Fälle“ vier typische Fälle geschildert und kritisch kommentiert. Etliche weitere Fälle sind unter „dienstliches. Interesse“ und „besonderes dienstliches Interesse“ aufgeführt.

Der eigene Fall 4 ist durch eine Reihe von Besonderheiten charakterisiert: Das Abenteuer, die Beamtenpolitik von Kurt Beck beim Wort nehmen zu wollen, hat zu einem interessanten Hobby geführt: Zur obengenannten Website und mehr, denn es wird wohl weitergehen.

Link: Zwangspensionsalter für Profs: Rheinl.-Pfalz mauert…
Quelle: PM Nr. 19/2011 des OVG Rhld-Pfalz, 15.03.2011, K. Mentz