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BAG: Altersdiskriminierung bei Berechnung der Betriebsrente?

19.07.2011 - von BAG

Unzulässige Altersdiskriminierung bei der Berechnung der Höhe einer Betriebsrente? Feststellungsklage eines Klägers, der geltend macht, dass er mit Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf eine um 60,00 Euro höhere monatliche Betriebsrente hat. BAG, 3. Senat.

Die Parteien streiten über die Höhe der seitens des Klägers ab dem 65. Lebensjahr zu beanspruchenden Betriebsrente.

Der am 26. Juli 1952 geborene Kläger war vom 1. November 1982 bis zum 31. Dezember 2007 bei der Streitverkündeten zu 1) beschäftigt. Bei dieser bestand eine Versorgungsordnung.

Am 1. September 2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Streitverkündeten zu 1) eröffnet. Der Beklagte erteilte dem Kläger als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung am 7. Februar 2007 einen Anwartschaftsausweis, wonach er für eine zu sichernde unverfallbare Rentenanwartschaft mit einem Anteil von 65,3206 Prozent eintrittspflichtig ist. Hieraus ergibt sich eine zu sichernde Leistung in Höhe von 229,54 Euro monatlich.

Mit seiner Feststellungsklage macht der Kläger geltend, dass er mit Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf eine um 60,00 Euro höhere monatliche Betriebsrente hat. Hilfsweise begehrt er die Feststellung, dass bei der Berechnung seiner betrieblichen Altersversorgung ein Zeitwertfaktor von 0,761110 zu Grunde zu legen ist.

Der Kläger ist der Auffassung, die Berechnung der zu sichernden Leistung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG iVm*. der Versorgungsordnung stelle eine nach europarechtlichen Vorschriften unzulässige Altersdiskriminierung dar, weil sich die Dauer ihrer möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres für die jüngeren Arbeitnehmer bei der Berechnung des Zweitwertfaktors im Vergleich zu älteren Arbeitnehmern nachteilig auswirke.

Der Beklagte hält seine Berechnungen für zulässig und verweist darauf, dass die in § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorzunehmende Berechnung jüngere Arbeitnehmer bei der Ermittlung der fiktiven Vollrente begünstige.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

LAG Köln, Urteil vom 6. Mai 2009 - 9 Sa 1/09 -

* § 2 Abs. 1 BetrAVG lautet:
"Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären."

W. (RAe. Rembold & Kollegen, Freiburg) ./.
Pensions-Sicherungs-Verein aG (RAe. Tschöpe, Schipp, Clemenz, Gütersloh)
Streitverkündete:
1. I. GmbH + Co. KG (Arbeitgeberverband Oldenburg e.V., Oldenburg
2. Bundesrepublik Deutschland
- 3 AZR 434/09 -

Link: Büro geggen Altersdiskriminierung
Quelle: BAG, Terminvorschau 19.7.2011