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Direktversicherung: Bahn-BKK schickt keine Einzelbescheide

27.08.2011 - von Bahn-BKK+H. Schweitzer

Die Bahn-BKK erwartet von ihren Kunden, die Widerspruch eingelegt haben gegen die Beitragsfestsetzung von Kranken- und Pflegekassenbeiträgen aus Versorgungsbezügen (auch in Form von Kapitalauszahlungen aus vom Arbeitgeber finanzierten und als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherungen), die Bahn-BKK erwartet von jedem dieser zigtausend Menschen, dass er entweder täglich den elektronischen Bundesanzeiger, die Webseite der Bahn-BKK, die Frankfurter Rundschau, die Süddeutsche Zeitung, die Kundenzeitschrift "puls" oder die Berliner Zeitung von vorne bis hinten durchliest.

Nur in diesen Publikationen stand/steht nämlich zu lesen, dass die Bahnn-BKK per Verwaltungsakt eine Allgemeinverfügung beschlossen hat, die sich `an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet´.

Dazu muss man wissen: Wegen der zigtausend Widersprüche gegen die Beitragspflicht wurde "das Widerspruchs-Verfahren ruhend gestellt". Will sagen: Die Bahn-BKK reagierte nicht auf die Widersprüche, sie gab keine Antwort.

Dabei wird es bleiben. Inhaltlich bestimmt der am 21.07.2011 beschlossene Verwaltungsakt: Es gibt keine Einzelbescheide, die Widersprüche sind "aus Kostengründen" - auch im Namen der BAHN-BKK Pflegekasse – per Allgemeinverfügung zurückzuweisen.

Die "Allgemeinverfügung" wurde am 1.8.2011 vom elektronischen Bundesanzeiger, von der Frankfurter Rundschau, der Süddeutschen Zeitung, der Berliner Zeitung und der Kundenzeitschrift "puls" veröffentlicht. Seitdem steht sie auch auf der Webseite der Bahn-BKK.

Die "Allgemeinverfügung gilt aber ausdrücklich NICHT für:

  • Widersprüche zur Beitragsfestsetzung auf Kapitalleistungen aus als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherungen, deren Beiträge von einem Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt wurden.

  • Widersprüche zur Beitragsfestsetzung auf Kapitalleistungen, für die der Versicherungsvertrag zunächst im Rahmen der privaten Eigenvorsorge abgeschlossen und dieser Vertrag später vom Arbeitgeber übernommen wurde.


  • Der genaue Text der Bahn-BKK lautet:
    Beiträge aus Versorgungsbezügen: Widersprüche zurückgewiesen

    Die Widerspruchsstelle der BAHN-BKK hat in ihrer Sitzung am 11.07.2011 Widersprüche gegen die Beitragsfestsetzung seit dem 01.01.2004 auf Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen abschließend behandelt. Als Ergebnis hat die Widerspruchsstelle eine Allgemeinverfügung erlassen, deren Wortlaut wir im Folgenden wiedergeben:

    "Alle Widersprüche, die aufgrund der mit Wirkung zum 01.01.2004 erfolgten Gesetzesänderung der §§ 229, 240 und 248 Sozialgesetzbuch (SGB) V gegen die Beitragsfestsetzung aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen erhoben wurden, werden – auch im Namen der BAHN-BKK Pflegekasse – zurückgewiesen.

    Ausgenommen davon sind Widersprüche zur Beitragsfestsetzung auf Kapitalleistungen aus als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherungen, deren Beiträge von einem Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt wurden. Auch ausgenommen sind Widersprüche zur Beitragsfestsetzung auf Kapitalleistungen, für die der Versicherungsvertrag zunächst im Rahmen der privaten Eigenvorsorge abgeschlossen und dieser Vertrag später vom Arbeitgeber übernommen wurde.

    Eine Erstattung der Kosten für das Widerspruchsverfahren findet nicht statt.

    Mit Wirkung zum 01.01.2004 änderte sich die Rechtsgrundlage für die Qualifizierung von Kapitalauszahlungen als Versorgungsbezug sowie für die Beitragserhebung und Beitragsbemessung aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen.

    Waren bis zum 31.12.2003 nach § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V i.V.m. der zu diesem Zeitpunkt noch gültigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Az.: 12 RK 36/84) fällige Ansprüche aus vom Arbeitgeber finanzierten und als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherungen dann nicht beitragspflichtig, wenn bei Vertragsabschluss die Auszahlung in Form einer Kapitalleistung vereinbart oder zugesagt worden ist, stellte der Gesetzgeber im neuen § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V i.d.F. ab dem 01.01.2004 klar: "Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalles vereinbart oder zugesagt worden, gilt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate." Damit sind alle Kapitalauszahlungen als Versorgungsbezug zu qualifizieren und werden unter Berücksichtigung des § 226 Abs. 1i.V.m. Abs. 2 SGB V (d.h. Beiträge auf Versorgungsbezug und Arbeitseinkommen sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen von Arbeitseinkommen und Versorgungsbezug insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigen) beitragspflichtig, auch wenn sie bei Vertragsabschluss vor dem 01.01.2004 und Fälligkeit nach dem 31.12.2003 ohne die erfolgte Gesetzesänderung für den Anspruchsberechtigten beitragsfrei gewesen wären. Gleiches gilt für Kapitalauszahlungen vor Eintritt des Versicherungsfalles oder für Kapitalauszahlungen in Raten. Ausgenommen sind Kapitalauszahlungen aus rein privatrechtlichen Versicherungsverträgen ohne Arbeitgeberbeteiligung.

    Des Weiteren gilt mit der Änderung des § 248 SGB V ab dem 01.01.2004 bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen der allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V in der jeweils maßgebenden Fassung. Die analoge Anwendung des § 248 SGB V auf die Einnahmen freiwillig Versicherter regelt die Neufassung des § 240 Abs. 2 S. 5 SGB V mit Wirkung zum 01.01.2004 (§§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, § 247 Abs. 1 und § 248 SGB V sowie § 23a SGB IV gelten entsprechend). Und letztlich wurde mit der Streichung des § 240 Abs. 3a SGB V das so genannte Altersprivileg (halber Beitragssatz für Stichtagsberechtigte) abgeschafft, so dass auch für diesen Personenkreis der allgemeine Beitragssatz zur Beitragsbemessung ab 01.01.2004 heran zu ziehen ist.

    Die Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes führte zur Verdoppelung der Beiträge, die auf Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen zu entrichten sind.

    In Folge der Auswirkungen der Gesetzesänderungen legten bundesweit zahlreiche Versicherte Widerspruch gegen die Beitragserhebung und Beitragsbemessung auf Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen ein. Die ersten Entscheidungen über diese Widersprüche wurden der Klärung durch die Gerichte zugeführt. Die Gesetzesänderungen wurden im Zuge dessen höchstrichterlich auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin überprüft.

    Die BAHN-BKK hatte angesichts der Vielzahl der anhängigen Widersprüche im Konsens mit den Widerspruchsführern die Mehrzahl der Verfahren ruhend gestellt.

    In zahlreichen Urteilen des Bundessozialgerichtes (u.a. B 12 KR 3/05 R, B 12 KR 6/05 R, B 12 KR 7/05 R, B 12 KR 25/05 R, B 12 KR 26/05 R, B 12 KR 7/08 R, B 12 KR 9/08 R, B 12 KR 10/08 R, B 12 KR 28/08 R) wurde die Beitragserhebung und Beitragsbemessung aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen auf Grundlage der geänderten Gesetze für rechtmäßig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht (u. a. Nichtannahmebeschluss vom 28.02.2008, Az.: 1 BvR 2137/06 und Nichtannahmebeschluss vom 07.04.2008, Az.: 1 BvR 1924/07) erklärte die Gesetzesänderungen für verfassungsgemäß.

    Da die Urteile des Bundessozialgerichts und die Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts die Rechtsauffassung der BAHN-BKK bestätigten, sind die Widersprüche nunmehr zurückzuweisen, die vorgenommenen Beitragsfestsetzungen aus Versorgungsbezügen (auch in Form von Kapitalauszahlungen aus vom Arbeitgeber finanzierten und als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherungen) und Arbeitseinkommen erfolgten korrekt.

    Wegen der Vielzahl der Widersprüche unterbleibt aus Kostengründen die Erteilung von Einzelbescheiden."

    Die BAHN-BKK hat diese Allgemeinverfügung durch Veröffentlichung auch im elektronischen Bundesanzeiger in der Frankfurter Rundschau, Süddeutschen Zeitung und Berliner Zeitung bekannt gegeben.

    Link: Direktversicherung: Licht am Ende des Tunnels?…
    Quelle: Bahn-BKK.de