Vietnam, Hué 2008 Foto: Hanne Schweitzer
22.12.2011 - von F. Preuss
Am 10.10.2011 wurde von Herrn Preuss beim Deutschen Bundestag die weiter unten stehende Öffentliche Petition zum Thema Direktversicherung eingereicht. Da sie einen anderen juristischen Hintergrund als die Petitionen hat, die dem Petitionsausschuss bisher zum Thema vorliegen, ist IHRE schriftliche Unterstützung auch dieser Petition erforderlich. Dazu schreiben Sie einen Brief an den Petitionsausschuss. In diesem teilen Sie mit, dass Sie als Unterzeichner/In die Petition Nummer 2-17-15-8272-029752 vom 10.10.2011 unterstützen!
Deutscher Bundestag
Sekretariat des Petitionsausschusses
Platz der Republik 1
11011 B e r l i n
Betr.: Öffentliche Petition an den Deutschen Bundestag zur Beitragsfreiheit von privaten Lebensversicherungen mit einem betrieblichen Bezug aus einer Direktversicherung für pflichtversicherte Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung nach der Gesetzesänderung zum GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) vom 14.11.2003 zu Artikel 1 Nr. 143 sowie § 229 SGB V (der Rente vergleichbare Einnahme) und § 237 (2) SGB V (beitragspflichtige Einnahmen).
Werte Vorsitzende des Petitionsausschusses,
hiermit reiche ich eine Öffentliche Petition ein. Sie hat folgenden Wortlaut:
Der Deutsche Bundestag möge klarstellen, dass die von vornherein bei Vertragsabschluss rechtsverbindlich vereinbarte Einmalzahlung nach
–
§ 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) von 1974 durch die Gesetzesänderung zum GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) vom 14.11.2003 zu Artikel 1, Nr. 143 sowie durch
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§ 229 SGB V (der Rente vergleichbare Einnahme) und
–
§ 237 (2) SGB V (beitragspflichtige Einnahmen)
nicht der Beitragspflicht unterworfen wurde, da der notwendige Anwendungsbefehl in den gesetzlichen Vorschriften fehlt.
Ein verfassungskonformes Gesetz für die von vornherein rechtsverbindlich bei Vertragsabschluss zwischen den drei Vertragspartnern – Versicherer, Arbeitgeber und Arbeitnehmer – vereinbarte Einmalzahlung wurde nachträglich rechts- und verfassungswidrig durch die
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Gesetzlichen Krankenkassen durch ihre rechtswidrigen Verwaltungsakte (Bescheide),
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Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen (inzwischen aufgelöst) durch ihre Rundschreiben vom 21.03.2002, 12.02.2004 und 01.10.2005,
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Sozialgerichte, und hier besonders durch den 12. Senat des Bundessozialgerichts durch einen Beschluss vom 27.06.2006 (Az.: B 12 KR 36/06 B – leider nicht veröffentlicht) sowie
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durch seine Urteile vom 13.09.2006, 25.04.2007, 12.12.2007 und 12.11.2008
ausgelegt (erweitert um die Worte „von vornherein“) ohne Beachtung von Recht und Gesetz, u.a. des Grundgesetzes zu
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Artikel 80 (1) Erlass von Rechtsverordnungen zur Übertragung einer gesetzlichen Ermächtigung,
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Artikel 97 (1) 2. Satzteil in Verbindung mit Artikel 20 (3) „Bindung der Rechtsprechung an Recht und Gesetz“, in Verbindung mit Artikel 20 (2) „Grundsatz der Gewaltenteilung“,
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Artikel 19 (4) Satz 1„Rechtsschutzgarantie“,
–
Artikel 70 ff zur Gesetzgebung des Bundes (Gerichte sind daran nicht beteiligt, oder doch ?) sowie
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des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) zu § 4 (1), § 25 und § 26 (2) Dienstaufsicht.
Sollte der Deutsche Bundestag die Klarstellung der Beitragsfreiheit für die von vornherein bei Vertragsabschluss rechtsverbindlich vereinbarte Einmalzahlung aufgrund der Mehrheitsverhältnisse im Deutschen Bundestag nicht beschließen, bleibt nur eine Gesetzesänderung (Gesetzeserweiterung) um die Worte „von vornherein“, wenn es nach Recht und Gesetz korrekt zugehen würde.
Für Altfälle greift dann die unzulässige echte Rückwirkung. Hierzu liegen dem Deutschen Bundestag schon zwei Petitionen unter der Nummer ID 2-17-15-8272-007356 und -011026 vor.
Durch einen Überprüfungsantrag an die zuständige gesetzliche Krankenkasse nach § 44 SGB X zur Beitragsfreiheit ihrer privaten Lebensversicherung mit einem betrieblichen Bezug könnten heute bereits betroffene Rentner (Versicherte) juristisch vorgehen, auch wenn der Deutsche Bundestag die o. g. Klarstellung für die von vornherein rechtsverbindlich vereinbarte Einmalzahlung verweigert oder die notwendige Gesetzesänderung (Gesetzeserweiterung) für eine Beitragspflicht zu der bei Vertragsabschluss rechtsverbindlich vereinbarten Einmalzahlung nicht beschließt.
Ein verfassungskonformes Gesetz für die von vornherein bei Vertragsabschluss rechtsverbindlich zwischen den drei Vertragspartnern vereinbarte Einmalzahlung wurde (wird) nachträglich durch die
–
Gesetzlichen Krankenkassen,
–
Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen (inzwischen aufgelöst),
–
Aufsichtsbehörden (BVA, BMGS und BMAS, Sozialgerichte und hier vor allem durch die Richter des 12. Senats des Bundessozialgerichts,
aus einer rechtswidrig angeeigneten pauschalen Auslegungsberechtigung erweitert.
Die zuständigen Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben diese Rechts- und Grundrechtsverletzung zwar zur Kenntnis genommen (siehe die beigefügten Antworten auf meine Anfragen, Beschwerden, Aufsichtsbeschwerden), aber bisher die vorliegenden Kompetenzüberschreitungen, u.a. von Artikel 70 ff und Artikel 80 (1) des Grundgesetzes im Rahmen der Gewaltenteilung nicht beendet.
Einzig das Bayerische LSG hat im Urteil zum Aktenzeichen L 4 KR 27/05 vom 08.09.2005 die gesetzlichen Vorschriften korrekt zitiert. Diese sollten auch für alle Amtsträger in Deutschland zur oben genannten Rechtsfrage gelten.
Sollte aber der Gesetzgeber durch die Gesetzesänderung vom 14.11.2003 zum GKV-Modernisierungsgesetz zu Artikel 1, Nr 143 eine Beitragspflicht für die von vornherein bei Vertragsabschluss rechtsverbindlich vereinbarte Einmalzahlung vorgesehen haben, so fehlt hierzu der notwendige Anwendungsbefehl im Gesetz.
Nur der Gesetzgeber selbst kann nach den Rechtsvorschriften hierzu Abhilfe schaffen, entweder durch eine Klarstellung zur Beitragsfreiheit für die von vornherein bei Vertragsabschluss rechtsverbindlich vereinbarte Einmalzahlung, oder durch eine weitere Gesetzesänderung zur Beitragspflicht für die von vornherein bei Vertragsabschluss vereinbarte Einmalzahlung.
Diese Klarstellung bzw. Gesetzesänderung kann nach den vorliegenden Rechtsvorschriften nicht nachträglich durch Richterentscheidungen des 12. Senats des Bundessozialgerichts nach Belieben korrigiert werden, wie es in den Urteilen ab 13.09.2006 rechtswidrig geschehen ist, u.a. zum Aktenzeichen B 12 KR 1/06 R unter der Randnummern 9, letzter Satz mit dem Wortlaut:
„Vielmehr waren beide Beklagten auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung berechtigt, Verwaltungsakte über die zu zahlenden Beiträge zur Kranken- bzw. Pflegeversicherung zu erlassen“, sowie durch die Feststellungen in den Randnummern 14 und 15.
Diese Aussagen führten zur Bestätigung einer ungebremsten, rechtswidrigen, pauschalen Auslegungsberechtigung von Gesetzen durch die gesetzlichen Krankenkassen zum Nachteil von pflichtversicherten Rentnern in der gesetzlichen Krankenversicherung. Nach meiner Recherche betrifft das ca. drei (3) Millionen Rentner, die weiterhin – ohne gesetzliche Grundlage – Beiträge über 10 Jahre zahlen sollen.
Zur „unbegrenzten“ Auslegungsberechtigung für Richter hat der ehemalige Vizepräsident und Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier aus Anlass des 40. Geburtstags des Vereins der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter Baden-Württemberg unter dem Titel „Die richterliche Unabhängigkeit und ihre Schranken“ in fünf Punkten
I. Einleitung
II. Der Gewährleistungsbereich
III. Das Verhältnis von richterlicher Unabhängigkeit und Dienstaufsicht
IV. Richterliche Unabhängigkeit und „Neue Steuerungsmodelle“
V. Schlussbemerkung
einmal ausführlich die Zusammenhänge und Konsequenzen erläutert unter Beachtung von:
„Artikel 97 Abs 1 (Erster und zweiter Satzteil) des Grundgesetzes in engem Zusammenhang mit der in Artikel 20 Abs. 3 GG hervorgehobenen Bindung der Rechtsprechung an Gesetz und Recht sowie dem in Artikel 20 Abs. 2 GG verankerten Grundsatz der Gewaltenteilung“ und weiter u.a.:
Dabei ist die gewährte Unabhängigkeit, wie auch der Bundesgerichtshof mehrfach betont hat, kein Standesprivileg der Richter. Sie soll vielmehr die ausschließliche Bindung des Richters an Recht und Gesetz gegen sachfremde Einflussnahmen von aussen absichern. Nur der unabhängige Richter kann dem Gebot eines wirkungsvollen Rechtsschutzes, den Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 GG mit seiner Rechtsschutzgarantie speziell gegen Akte der öffentlichen Gewalt und im Übrigen, die dem grundgesetzlichen Rechtsstaatsprinzip immanente allgemeine Justizgewährleistungspflicht fordern, genügen“,
nachzulesen im Internet (Google) unter: BW40-FestvortragPapier ENTER.
Link
In einem weiteren Beitrag für die Konrad-Naumann-Stiftung hat Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier zum Verhältnis von „Lobbyismus und parlamentarische Demokratie“ ebenfalls ausführlich Stellung genommen, u.a.:
„Schließlich verlangt der rechtsstaatliche Vorbehalt des Gesetzes, dass die Parlamente selbst alle wesentlichen Entscheidungen für das Gemeinwesen treffen“ und weiter u.a.:
„Mit anderen Worten: Vom Volk gewählt und dem Volk verantwortlich sind nicht die Lobbyisten oder die Mitglieder von Gremien, Kommissionen und Konsensrunden, sondern die Mandatsträger in den Parlamenten“. Hat der ehemalige Präsident des BVerfG's Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier Recht ?
Wie das GKV-Modernisierungsgesetz zu Stande kam, ist im Internet (Google) nachzulesen unter:
Gesetzgebungsverfahren - Kaum nachvollziehbare Komplexität.
http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=heft&id=47239
Besorgte Rentner (betroffene Versicherte) fragen nun die Abgeordneten des Deutschen Bundestages, ob Recht und Gesetz in Deutschland nicht mehr gelten, wenn sich u.a. die gesetzlichen Krankenkassen daran nicht mehr gebunden fühlen, wie die Techniker Krankenkasse am 03.03.2006 auf meine Dienstaufsichtsbeschwerde schreibt, die bis heute weder bearbeitet noch beantwortet wurde, und die Aufsichtsbehörde für die Spitzenverbände der Krankenkassen erteilt dafür in ihren Antworten auch noch den Segen – eine schöne Bescherung bis heute für die vielen betroffenen Rentner.
Vor jeder Wahl und bei jeder passenden Gelegenheit werden auch Rentner gebeten bzw. aufgefordert, sich einzumischen, die Dinge beim Namen zu nennen. Tritt ein Ernstfall ein, so kann allgemein festgestellt werden, dass immer mehr Verwaltungen, Amtsträger, Aufsichtsbehörden und besonders Sozialgerichte sich dem vorliegenden Rechtsvorschriften mit teilweise abenteuerlichen Begründungen verweigern mit dem Ergebnis einer wachsenden Politikverdrossenheit, denn den Wählern bleiben auch die vielen Zankereien unter den Parteien natürlich nicht verborgen.
Ich bitte nun die Abgeordneten des Deutschen Bundestages um eine faire Entscheidung zu dieser Petition nach Recht und Gesetz.
Mit freundlichen Grüßen
gez. F. Preuß
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