01.02.2011
Erfolgloser Antrag eines 1946 geborenen Universitätsprofessors auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Dienstherrn, den Eintritt in den Ruhestand hinauszuschieben.Aus dem Entscheidungstext
Der am ... 1946 geborene Antragsteller, der im Mathematischen Institut der Fakultät für Mathematik und Informatik der in der Trägerschaft der Antragsgegnerin stehenden Universität eine C 4-Professur innehat, beantragte am 15.09.2009, seinen Eintritt in den Ruhestand bis zur Vollendung seines 68. Lebensjahres hinauszuschieben. Mit Bescheid vom 05.02.2010, zugestellt am 01.03.2010, lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Dagegen hat der Antragsteller am 11.03.2010 Klage erhoben (3 A 160/10), über die noch nicht entschieden ist.
Der am 04.01.2011 sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand (mit Ablauf des 31.03.2011) hinauszuschieben, längstens jedoch bis zur Bestandskraft des Ablehnungsbescheides der Antragsgegnerin vom 05.02.2010 und um nicht mehr als drei Jahre,
hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller dürfte zwar einen Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht haben, denn dem geltend gemachten Begehren auf Hinausschieben des Ruhestandes kann (sowohl im Eil- wie auch im Hauptsacheverfahren) nur stattgegeben werden, solange der Ruhestand noch nicht eingetreten ist (vgl. VG München, Beschluss vom 30.09.2009 – M 5 E 09.4285 –, ZBR 2010, 64 m.w.N. auf die Rechtsprechung des BayVGH).
Einen Anordnungsanspruch hat der Antragsteller aber nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus der unionsrechtlichen Richtlinie 2000/78/EG (dazu 1.) noch aus § 36 Satz 1 Nr. 2 NBG (dazu 2.).
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Antragsteller mit der Vollendung des für ihn gemäß § 72 Abs. 8 NHG i.V.m. § 35 Satz 2 NBG maßgeblichen regulären Altersgrenze – Vollendung des 65. Lebensjahres – gemäß § 35 Satz 1 NBG kraft Gesetzes in den Ruhestand tritt, und zwar nach Maßgabe des § 21 Abs. 5 Satz 1 NHG mit Ablauf des 31.03.2011, dem Ablauf des letzten Monats des Wintersemesters 2010/2011. Die an sich ab dem 01.01.2007 geltende (vgl. Art. 1 des Gesetzes vom 21.11.2006, Nds. GVBl. S. 538; dazu LT-Drs. 15/2670, S. 52, Begründung zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a) Regelung des § 27 Abs. 2 Satz 4 NHG (a.F. und n.F.), dass ein Professor abweichend von § 35 Satz 2 NBG die Altersgrenze erst mit Vollendung des 68. Lebensjahres erreicht, ist für den am ... 1946 geborenen Antragsteller gemäß § 72 Abs. 8 NHG deshalb nicht anzuwenden, weil er am 01.01.2007 das 60. Lebensjahr bereits vollendet hatte.
Weiter auf der Webseite des OVG Niedersachen unter AZ 3 B 1/11 VG Göttingen, Beschluss vom 01.02.2011
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