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Abgelehnte Bewerber: EuGH stärkt ihre Rechte

21.04.2012

"Arbeitgeber müssen künftig mit Schadensersatzklagen rechnen, wenn sie einem abgelehnten Stellenbewerber nicht die Gründe für die Absage erläutern", so bilanziert die FAZ das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C‑415/10 vom 19.4.2012.

Dabei ging es um die vermutete Mehrfachdiskriminierung der Klägerin wegen ihres Geschlechts, ihres des Alters und wegen ihrer ethnischen Herkunft und darum, ob Arbeitgeber Gründe für ihre Ablehnung nennen müssen. Die Zweite Kammer des Europäischen Gerichtshofes hat aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesarbeitsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 20. Mai 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 20. August 2010, im April 2012 für Recht erkannt:

Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf

und Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen

sind dahin gehend auszulegen, dass sie für einen Arbeitnehmer, der schlüssig darlegt, dass er die in einer Stellenausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt, und dessen Bewerbung nicht berücksichtigt wurde, keinen Anspruch auf Auskunft darüber vorsehen, ob der Arbeitgeber am Ende des Einstellungsverfahrens einen anderen Bewerber eingestellt hat.

Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Verweigerung jedes Zugangs zu Informationen durch einen Beklagten ein Gesichtspunkt sein kann, der im Rahmen des Nachweises von Tatsachen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, heranzuziehen ist.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist.

Das Urteil ist zu finden unter:
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Dort Sprache auswählen: de. Eingeben: Gerichtshof; Rechtssache: C‑415/10; Datum: 19.4.2012; Parteien: Meister

Link: AGG-Entschädigung: Zweimonatsfrist gilt weiter
Quelle: EuGH