16.05.2012 - von LAG Nürnberg
Am 16.05.2012 hat das LAG Nürnberg mit dem Aktenzeichen: 2 Sa 574/11 ein Urteil zu den Rechtsvorschriften: §§ 1, 7, 15 Abs. 2, 22 AGG gesprochen. Darin heißt es:
Die Formulierung in einer Stellenausschreibung „wir bieten einen zukunftssicheren Arbeitsplatz in einem jungen motivierten Team“ stellt für sich genommen noch keine Tatsache dar, die eine Benachteilung eines Bewerbers wegen des Alters vermuten lässt.
In die nach § 22 AGG erforderliche Gesamtbetrachtung sind auch weitere vom Bewerber vorgetragene oder unstreitige Tatsachen einzubeziehen wie der Kontext der Stellenanzeige oder die vom Bewerber an den Arbeitgeber übermittelten Unterlagen, insbesondere das Bewerbungsschreiben. Die Indizwirkung kann durch solche Tatsachen auch entkräftet werden
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Das LAG Hamburg hatte 2010 noch anders entschieden!
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