23.07.2013 - von H.R.
Ein Frankfurter Studienrat, der in diesem Sommer das Penionsalter für hessische Beamte erreichen wird, will länger arbeiten, um die Schüler der siebten Klasse bis zum Schulabschluss begleiten zu können. Im Dezember 2012 reichte er deshalb bei seinem Schulleiter einen entsprechenden Antrag auf Weiterbeschäftigung ein. Der Schulleiter schickte den Antrag mit dem Vermerk, dass eine Weiterbeschäftigung des Lehrers T. aus innerschulischen Gründen nicht notwendig sei, ans hessische Kultusministerium.
Das Miniserium entschied: Es bestehe kein dienstliches Interesse an einer Weiterbeschäftigung und lehnte den Antrag ab.
Dazu muss man wissen: Laut hessischem Beamtengesetz ist Weiterbeschäftigung über das Pensionsalter hinaus um jeweils ein Jahr nur möglich, wenn ein dienstliches Interesse besteht.
Die Anwältin von Lehrer T. hat nun beim Frankfurter Verwaltungsgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz eingereicht. Sie argumentiert, die Zwangsdpensionierung sei Altersdiskriminierung.
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