02.10.2013
Keinen Erfolg beim Arbeitsgericht Bonn hatte ein Rundfunkjournalist mit seiner Klage auf eine Entschädigung wegen einer behaupteten Altersdiskriminierung gegen eine ARD-
Rundfunkanstalt.
Ein 66 Jahre alter Journalist war seit über 30 Jahren als freier
Mitarbeiter für den Sender tätig. Gegen den Sender klagte er jetzt auf eine Entschädigung von mindestens 25.000,00 € wegen Altersdiskriminierung. Ende 2012 hatte der
Sender dem Kläger mitgeteilt, dass die bisherige Zusammenarbeit wegen des Erreichens der gesetzlichen Renten-
altersgrenze nicht fortgesetzt werde.
Die 3. Kammer des Arbeitsgericht Bonn wies die Klage jetzt ab. Es stützte seine Entscheidung darauf, dass arbeits- und tarifvertragliche Altersgrenzen, die an das Erreichen der
gesetzlichen Altersgrenzen anknüpfen, nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zulässig seien, da die Arbeitnehmer dann regelmäßig durch ges
etzliche Rentenansprüche materiell abgesichert sind. Diese
r Rechtsgedanke könne auch auf die Zusammenarbeit mit freien Mitarbeitern angewendet werden. Auch bei denen könne jedenfalls
dann von einer ausreichenden Altersversorgung
ausgegangen werden, wenn sie wie der Kläger regelmäßig beschäftigt worden seien.
Löhr-Steinhaus
Direktor des Arbeitsgerichts Bonn
Arbeitsgericht Bonn - Aktenzeichen 3
Ca 685/13 - nicht rechtskräftig,
veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE (www.nrwe.de)
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