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Versorgungsausgleich: Staat kassiert 100.000 Euro

27.03.2015 - von K.K.

Seit Eintritt in die Erwerbsminderungsrente wird meine Versorgungsleistung, für die ich selbst 40 Jahre hohe Beiträge zahlte, um den sofortigen und lebenslangen Abschlag von 10,8 % sowie den sofortigen Abzug um den Versorgungsausgleich gekürzt. Da die geschiedene Frau selbst noch keine Rente bezieht, wird der von meiner EM-Rente gekürzte Versorgungsausgleich gemäß Gesetzeslage von der DRV so lange einbehalten und nicht ausgezahlt, bis ihr eigener Rentenfall eintritt. (war ich denn mit dem Staat verheiratet?).

Im Jahre 2010 richtete ich deshalb eine Petition an den Deutschen Bundestag, über welche im Widerspruchsverfahren und zuletzt mit Stellungnahme der Bericht erstattenden Abgeordneten – nach vier Jahren Bearbeitungszeit! – ablehnend entschieden wurde.

Die Rechtmäßigkeit der sofortigen Kürzung um den Abschlag von 10,8 % begründete der Petitionsausschuss damit, dass das BVerfG die Kürzung für rechtmäßig erachtet hat, da die Kürzung „dem Gemeinwohl diene, verhältnismäßig sei und der legitimen Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung diene, um damit die Funktionsfähigkeit des Systems zu sichern“.

Entgegen § 3 GG, laut dem niemand benachteiligt werden soll, werden EM-Rentner und auch Schwerbehinderte, dafür zusätzlich bestraft, dass sie früher in Rente gehen müssen. Altersrentner, welche vorzeitig in Altersrente gehen, haben ein Wahlrecht und nehmen dann bewusst einen Abschlag in Kauf. EM-Rentner sind aus gesundheitlichen Gründen gezwungen, in die Frührente zu gehen – und werden zusätzlich bestraft.

Dies ist und bleibt eine Diskriminierung kranker und behinderter Menschen, die nicht mehr arbeiten können und widerspricht entschieden dem Art. 3 GG.

Diese Gesetzeslage und die „Sicherung der Funktionsfähigkeit des Systems“ kostet mich als Beitragszahler in diesem Fall ca. 50.000 Euro meiner Versorgungsleistung.

Die Rechtmäßigkeit des sofortigen Abzugs des Versorgungsausgleichs, die Nichtauszahlung dieses Rententeils an die geschiedene Frau (da noch nicht in Rente) und den daraus resultierenden, gesetzlich legitimierten Einbehalt durch die DRV begründen die Bericht erstattenden Abgeordneten über den Petitionsausschuss wie folgt:

  • Dass der Versorgungsausgleichsberechtigte durch den Versorgungsausgleich ggf. erstmalig einen Anspruch auf Rehabilitationsleistungen u.a. erwirbt und die Rentenversicherung dadurch besonders belastet wird, sich sog. gute und schlechte Risiken ausgleichen müssen und ein Risikoausgleich im Rahmen des Versicherungssystems stattfindet“.
  • „Dass eine einzelfallbezogene Risikobetrachtung nicht möglich ist“.

  • „Dass geschiedene und verheiratete EM-Rentner verschiedene, nicht vergleichbare Personengruppen sind. (Dies auch im Hinblick auf die Rentenfälligkeit und Rentenauszahlung im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 GG“)
  • .

    Da meine geschiedene Frau, unabhängig vom Versorgungsausgleich, durch eigene Arbeit und eigene Beitragsleistung auch einen eigenen Rehaanspruch erworben hat, stellte sich mir die Frage über die Transparenz und Notwendigkeit einer Erhebung/Vergleich der zitierten sogenannten guten und schlechten Risiken, welche wie folgt beantwortet wurden:

    „Die Gesamtausgaben für Rehaleistungen lagen 2012 bei 5,86 Mrd. Euro, die mittleren Kosten einer Reha betragen ca. 6.000 Euro – mit Verweis an die DRV“. Die gewünschte Transparenz über die genannten guten und schlechten Risiken und eines notwendigen Risikoausgleichs in Zahlen wurde so nicht erteilt.

    Auf meine Frage zur Begrenzung des Risikoausgleichs bzw. der Rentenkürzungen wurde ausgeführt, „dass es wg. der Lohn- und Beitragsbezogenheit der gesetzlichen Rentenversicherung in diesem Sicherungssystem grundsätzlich keine Grund- oder Mindestrente gibt. Der grundlegende Bedarf wird durch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung abgedeckt“.

    Eine einzelfallbezogene Risikobetrachtung (wie in meinem Fall) „ist bei einer auf dem Gedanken des Risikoausgleichs beruhenden Versicherung wie der gesetzlichen Rentenversicherung systembedingt nicht möglich, denn eine solche konkrete Risikobetrachtung wäre gleichbedeutend mit dem Verlangen, gezahlte Versicherungsbeiträge wieder zurückzuzahlen, wenn sich später herausstellt, dass sich aus dem versicherten Risiko kein Versicherungsfall ergeben hat“.

    Zusammenfassend lässt sich bei der Wegnahme des Versorgungsausgleichs feststellen, dass es zwar eine einzelfallbezogene Beitragserhebung und Rentenermittlung, jedoch keine einzelfallbezogene Risikobetrachtung bei der Rentenkürzung gibt, da systembedingt. Ebenso gibt es keine Transparenz über die „guten und schlechten Risiken“, eine Gegenüberstellung der „Einzahler“ und „Nutzer“, welche Aufschluss über die Notwendigkeit der Kürzungen (unter Berücksichtigung der Anhebung des Rehadeckels) gibt.

    Es wird wohl darauf vertraut, dass Einzelklagen über alle Instanzen wegen des Aufwandes und der Kosten nicht betrieben werden. Die Medien „interessiert es nicht“. Die Politik schweigt zu diesem Milliardengeschäft, da jede 3. Ehe leider geschieden wird.

    Dieses „Fehlen der einzelfallbezogenen Risikobetrachtung“, die Betrachtung der geschiedenen und verheirateten EM-Renter als „nicht vergleichbare Personenkreise“ und die Nichtbetrachtung im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes Art. 3 GG kostet mich als Beitragszahler in diesem Fall ca. 70.000 Euro meiner Versorgungsleistung.

    Mein Überprüfungsantrag bei der DRV wurde gemäß ablehnendem Bescheid zum Petitonsverfahren seitens der DRV Bund eingestellt.

    Die Rente ist sicher - mir fehlen einfach die Worte für diese Kürzungen meiner Versorgungs- und Lebensleistung, den Umgang und die gesetzliche Legitimation.

    Diskriminierung wohin man schaut, politisch gewollt, Altersarmut gesetzlich verordnet. Was soll ich bloß meinen Kindern sagen?

    Link: Versorgungsausgleich: Petition
    Quelle: Mail an die Redaktion