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Taschengeld Heimbewohner/Taschengeld Asylbewerber

Lissabon, 2015 Foto: H.S.

23.03.2016

Heimbewohner, die auf Hilfe zur Pflege, also Sozialleistungen angewiesen sind, um die Kosten für das in einer Pflegeeinrichtung zahlen zu können, steht in der Regel ein sogenannter Barbetrag (früher „Taschengeld“) zu, um Zuzahlungen für Medikamente, Hilfs oder Heilmittel bezahlen zu können, aber auch die persönlichen Bedürfnisse zu befriedigen, wie z.B. Friseur, Fußpflege, Kleindung, Körperpflegeprodukte oder ein Eis.
Der Barbetrag umfasst mindestens 27% der Regelbedarfsstufe 1. Der Regelbedarf wird gemäß § 28 SGB XII als Ergebnis bundesweiter Einkommens- und Verbrauchsstichproben ermittelt.
Derzeit beträgt der durchschnittliche Barbetrag 109,08 €, unter bestimmten engen Voraussetzungen ist eine Erhöhung möglich. Das Gesetz gibt nur einen Mindestbetrag vor.

Das Taschengeld, das Asylbewerber bekommen, hängt vom Familienstand und vom Alter ab und ist im Asylbewerberleistungsgesetz geregelt. In einer Erstaufnahmeeinrichtung erhält ein alleinstehender Flüchtling 143 Euro zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse. Zusammenlebende Partner erhalten je 129 Euro. Ein Kind bis zu sechs Jahren stehen im Monat 84 Euro, im Alter von 6 bis 13 Jahren 92 Euro zu. Jugendliche von 14 bis 17 Jahren bekommen 85 Euro.

Quelle: http://www.biva.de/beratungsdienst/barbetragsverwaltung/ +