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Brandenburg: Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung

Sintra, 2015 Foto: H.S.

23.03.2016 - von Verwaltungsgericht Potsdam - Der Pressesprecher -

Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung von Landesbeamten im Zeitraum von September 2011 bis Dezember 2013 Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam hat heute die Klagen von acht Landesbeamtinnen und -beamten verhandelt, mit welchen diese für Zeiträume bis Dezember 2013 die Gewährung einer Entschädigung bzw. eine höhere Besoldung begehrten. Mit Urteilen vom heutigen Tage hat das Gericht diesen Klagen teilweise stattgegeben. Bis zur Einführung eines neuen Systems der Beamtenbesoldung ab dem 1. Januar 2014 erhöhte sich im Land Brandenburg die Besoldung der Beamten in Stufen mit steigendem Lebensalter; das neue Besoldungssystem sieht demgegenüber eine stufenweise Erhöhung der Beamtenbesoldung nach Erfahrungszeiten (Erfahrungs-stufen) vor. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte mit Urteilen vom 8. September 2011 ein am Lebensalter orientiertes Tarifsystem (für Angestellte im öffentlichen Dienst) als altersdiskriminierend eingestuft. Das Bundesverwaltungs-gericht war dieser Einschätzung hinsichtlich des entsprechenden Systems für die Besoldung der Beamten mit Urteilen vom 30. Oktober 2014 gefolgt. Die Kläger, die in den Jahren 2011 und 2012 Widersprüche gegen die Höhe ihrer Besoldung einlegten, sahen in dem über die Entscheidung des EuGH im September 2011 hinaus bis Dezember 2013 beibehaltenen Besoldungssystem nach Dienstaltersstufen einen Fall der Altersdiskriminierung. Sie machten für unterschiedlich lange Zeiträume Ansprüche auf Gewährung einer Entschädigung bzw. höheren Besoldung geltend. Das Land Brandenburg lehnte solche Zahlungen durch seine Zentrale Bezügestelle ab; nach seiner Auskunft sind rund 7.000 Widersprüche gegen die Besoldung wegen Altersdiskriminierung anhängig.

Mit seinen Urteilen hat das Verwaltungsgericht Potsdam in den verhandelten Fällen die ablehnenden Entscheidungen des Landes Brandenburg teilweise aufgehoben und das Land zur Zahlung von Entschädigungen in Höhe von grundsätzlich 100 Euro pro Monat ab dem Beginn des Jahres der Geltendmachung des Anspruchs, frühestens ab September 2011, verurteilt. Zugesprochen wurden damit für den Zeitraum bis Ende 2013 in den einzelnen Fällen Entschädigungen in einer Gesamtsumme von bis zu 2.800 Euro. Die Kammer sieht für das bis Dezember 2013 geltende Besoldungssystem wegen einer gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstoßenden Besoldung einen europarechtlichen Staatshaftungsanspruch als gegeben an, der neben einem aus der Vorschrift des § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichberechtigungsgesetzes folgenden Entschädigungsanspruch besteht. Dieser unionsrechtliche Haftungs-anspruch führe zu einer Entschädigung für den Zeitraum ab Beginn des Jahres, in welchem der Anspruch durch den Beamten geltend gemacht worden sei, frühestens ab dem 8. September 2011. Der Höhe nach sei der Anspruch auf einen monatlichen Betrag von 100 Euro beschränkt. Gegen die heute verkündeten Urteile steht den Klägern wie dem beklagten Land die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu, da diese in den Urteilen zugelassen wurde. VG Potsdam, Urteile vom 23. März 2016 - VG 2 K 1537/14 u.a. -

Link: Bundesverfassungsgericht: Altersgrenze in NRW illegal
Quelle: Verwaltungsgericht Potsdam