Verdun, 2016 Foto: H.S.
01.08.2016 - von Gerd Feller
Beim Bremer Senat ist kein ernsthafter Wille für eine Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung zu erkennen.
Mark Castens, der sich seit Jahren zusammen mit der SV Bremen um die Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung im Lande Bremen bemüht, hat beim Bundesverfassungsgericht dagegen geklagt, dass in jüngster Zeit schwerstkranke und sterbende Menschen bis zu ihrem Lebensende statt in Hospize oder Palliativstationen in Einrichtungen der stationären Kurzzeit- und Verhinderungspflege
verlegt wurden.
Auf eine diesbezügliche Nachfrage der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen zur Hospiz- und Palliativversorgung im Land
Bremen (Drucksache 19/340,13.5.16) antwortet der Bremer Senat: „Die Menschen sollen die Wahl haben, ob sie das Lebensende in der eigenen Häuslichkeit, einer Kurzzeitpflege (KUPF) oder einer stationären Einrichtung oder einem Hospiz verbringen möchten.
Nicht alle entscheiden sich mangels (regionaler) Angebote für eine Versorgung am Lebensende im Rahmen der stationären Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Viele tun das auch, um die mit der Entscheidung für ein Hospiz verbundene Konfrontation mit dem nahenden Lebensende zu meiden. Insofern ist die KUPF nicht nur Notlösung, sondern im Rahmen eines vielfältigen Angebots eine Option. Stationäre Einrichtungen der Altenpflege haben seit der
Inkraftsetzung des HPG den Auftrag, beim Einzug mit dem zukünftigen Bewohner/der zukünftigen Bewohnerin zu klären, ob Wünsche über eine Sterbebegleitung geäußert werden.“ (Drucksache
19/654, 22.6.16)
Wenn der Bremer Senat in seiner Antwort darauf verweist, dass sterbenskranke Menschen durchaus in der KUPF ihr Lebensende erwarten können, lässt das seine Unkenntnis über die
unterschiedlichen Zielsetzungen und Voraussetzungen der Versorgung in Kupf und Hospiz-, bzw. palliativmedizinischen Einrichtungen erkennen.
Die Kurzzeitpflegeeinrichtungen sind dem kurativen Bereich angegliedert und haben die gesetzliche Aufgabe, Rehabilitation und Mobilität zu erzielen. Die Antwort des Senats ist unbefriedigend und trägt nicht zur Vermeidung der beklagten Notlösung und der Lücken in der Hospiz- und Palliativversorgung bei. Damit werden keine strukturellen und angemessenen Versorgungsleistungen gesichert, sondern Fehlbelegungen geschaffen, wobei die anspruchsberechtigten Versicherten einen erheblichen Teil der Kosten selbst tragen müssen. Eine ordnungsgemäße Hospizversorgung wäre zuzahlungsfrei.
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