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02.11.2017 - von Hanne Schweitzer
Egal ob in der berufllchen oder akademischen Bildung - im hiesigen Bildungssystem wimmelt es nur so vor Altersgrenzen. Daran hat das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz aus dem Jahr 2006 NICHTS geändert. Zwar heißt es im Anwendungsbereich des Gesetzes: "Unzulässig sind Benachteiligungen wegen des Alters in Bezug auf „den Zugang zu allen Formen und Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung“, aber zum einen kommt die akademische Bildung im Gesetz nicht vor, ezum anderen existieren nach wie vor Altersdiskriminierungen in der beruflichen und in der schulischen Weiterbildung und bei der Vergabe von Stipendien sowieso..
MIT 18 ZU ALT FÜR BESUCH DER HÖHEREN HANDELSSCHULE
Als Voraussetzung für den Besuch der staatlichen Höheren Handelsschulen in Hamburg gilt laut Ausbildungs- und Prüfungsordnung von 2013: "Schülerinnen und Schüler, die am 1. August des Einschulungsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben", dürfen die Schule besuchen. Über Ausnahmen entscheidet die Behörde.
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MIT 25 ZU ALT FÜR DIE BEGABTENFÖRDERUNG ZUM MEISTER Link
STUDIENGEBÜHR FÜR 60JÄHRIGE STUDENTEN IN GÖTTINGEN
Vielleicht erklärt das die . An der der Georg-August-Universität in Göttingen kann man sich dieses Recht teuer erkaufen. Während Studierende oder Doktoranden für Verwaltungskosten, Studentenwerk- und Studierendenschaftsbeitrag inclusive Semesterticket 289,94 Euro zahlen, müssen Studierende, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, außer den 289,94 Euro noch eine Studiengebühr von 800 Euro bezahlen!
BAFÖG: HÖCHSTALTER 30 BEI BACHELOR / 35 BEI MASTER
StudentInnen, die auf das sogenannte BAFÖG angewiesen sind, das staatliche Studienkredite für den Besuch von Universitäten, Fachhochschulen, Akademien und Hochschulen gewährt, die Ausbildungsförderung heißen, stehen maximal 670 Euro im Monat zu. Wenn sie das richtige Alter haben. „Ausbildungsförderung wird nicht geleistet“, steht im Paragraf 10 des maßgelblichen Gesetzes, „wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat“.
Wer ein Masterstudium machen will, bekommt BAFÖG nur bis 35.. Bundesbildungsministerin Johanna Wanka wollte das ändern. Im März 2013 sprach sie mit der Süddeutschen Zeitung über die Reform des BAFÖG-Gesetzes. Höhere Altersgrenzen für den Bafög-Anspruch nannte sie einen „Pfeiler“ ihrer Reform. Nun ist die Tat bekanntlich nicht immer das Kind des Worts. Der Pfeiler Ihrer „Herzensangelegenheit“ wie die Ministerin die Reform mitunter liebevoll nannte, muss irgendwann weggebrochen sein. An den Altersgrenzen ist jedenfalls nicht gerüttelt worden. Wie gehabt existiert im 2014 reformierten Gesetz der Paragraf 10, und er heißt noch immer Alter. Unverändert erhalten geblieben sind ebenso die Altersgrenzen. Für das Bachelor-Studium gilt für den BAFÖG-Bezug noch immer ein Höchstalter von 30 Jahren, für das Master-Studium git für den BAFÖG-Bezug ein Höchstalter von 35. Die Anzahl der Ausnahmeregelungen wurde im Zuge der Reform von elf auf fünf reduziert.
STUDENTISCHE KRANKENVERSICHERUNG: HÖCHSTALTER 30
Wer als StudentIn nicht mehr über die Eltern krankenversichert ist, unterliegt der gesetzlichen Pflicht, einer studentischen Kranken- und Pflegeversicherung beizutreten. Ohne diesen Nachweis ist weder eine Immatrikulation noch die Rückmeldung möglich. Die preiswerte Versicherung kann aber nur zwischen dem 25. und der Vollendung des 30. Lebensjahrs abgeschlossen werden. Ausnahmen gelten, „wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen.“ Wer diese Sonderregeln nicht erfüllt, muss sich freiwillig versichern. „Als Student über 30 verlangt die Allgemeine Ortskrankenkasse von mir knapp das Doppelte der Beiträge, die meine jüngeren Mitstudierenden zahlen. Ich habe bei der AOK telefonisch nachgefragt, wie sie das begründet. Die Antwort: Die AOK möchte damit verhindern, dass Studenten ewig studieren. (!!!!!!!) Als ich anmerkte, dass ich erst seit meinem 29. Lebensjahr studiere und ein ewiges Studium durch die Einführung der Regelstudienzeiten beim Bachelor/Master eh unterbunden worden ist, bekam ich folgende Antwort: Es ist nun mal so, finden sie sich damit ab. Im Übrigen machten das alle Versicherungen so.“
STUDIEREN MIT 50? KEINE FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG
Eine 50jährige Erzieherin, die ein Studium aufnehmen möchte, hat so gut wie keine Chance auf finanzielle Unterstützung eines Studiums. Für 50Jährige gibt es keinen Ausnahme-Bonuspunkt. Jung und frisch lautet die Devise an den Universitäten, womit einhergeht, dass sich schon 30Jährige dort als zu alt erleben und diskriminiert fühlen: „Als Student über 30 man muss sich fast entschuldigen und erklären, dass man nicht in die Kategorie "fauler Langzeitstudent" gehört. Denn man befindet sich im ersten Studienjahr, in der Regelstudienzeit und kann auch einen guten Notendurchschnitt vorzeigen. Ältere Studenten, die eine Ausbildung absolviert oder ein Kind erzogen haben und sich jetzt zusätzlich bilden möchten, gelten als ´Studenten 2. Klasse`, obwohl ihre Leistungen nicht unter dem bleiben, was Jüngere leisten, die wirtschaftliche Lage keine andere ist, und die Lebensläufe sich durchaus vorzeigen lassen. In anderen Ländern findet man solche Diskriminierungen nicht. Dort ist Student gleich Student.“
ERASMUS -PROGRAMM: HÖCHSTALTER 30
Im EU-Programm ERASMUS +, das mit einem Etat in Höhe von 14.7 Milliarden Euro die „allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport“ fördert, dürfen junge Menschen immerhin 30 Jahre alt sein. Erasmus von Rotterdam, der Namenspatron des Förderprogramms, soll mindestens 40 gewesen sein, als er 1506 in Turin zum Doktor der Theologie promoviert wurde. Das ist lange her. Würde er sich heute um eine von 15 Promotionsstellen bewerben, die 2013 im Forschungsfeld "Selbstbestimmtes Leben im Alter" ausgeschrieben waren, und vom Ministerium für Wissenschaft und Kultur in Niedersachsen finanziert werden, müsste er folgendes Kriterium erfüllen: „Die Bewerber/innen sollten bei Eintritt in das Programm in der Regel nicht älter als 28 Jahre sein.“ Mit 26 zu alt für die Begabtenförderung, mit 29 zu alt für eine Promotion. Doch jünger geht immer. Das Bayerische Eliteförderungsgesetz besagt, dass an bayerischen Hochschulen im Rahmen der Studien, Graduierten- und Postgraduiertenförderung nur wissenschaftliche Nachwuchskräfte gefördert werden, „die zum Zeitpunkt des Förderbeginns der Studienförderung das 23. Lebensjahr, im Übrigen (sic!) das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“
AMERIKA, DU HAST ES BESSER STAATLICHE KREDITE FÜR ALTE STUDENTEN
Hector, ein amerikanischer Staatsbürger, der in Los Angeles lebt, war 47 Jahre alt, als er sich entschloss, endlich seinen Bachelor zu machen. Problemlos bekam er einen staatlichen Kredit und konnte für das Studium 20.000 Dollar borgen. Von diesem Betrag wurden ihm 3.500 Dollar erlassen, weil er seinen Abschluss schnell und mit guten Noten gemacht hat. Ein staatlicher Bildungskredit mit 47 Jahren, davon kann man nur träumen. Stipendienausschreibungen sind hierzulande eine Fundgrube für Altersdiskriminierung und manische Altersbezogenheit. Die „Stiftung der deutschen Wirtschaft“ bemüht sich ganz besonders um eine exakte Definition der von ihr festgesetzten Altersgrenze. Kredit bekommt nur, wer „bis zum 1. Oktober des entsprechenden Kalenderjahres das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.“ Und damit es wirklich keinen Irrtum gibt, wird die Altersgrenze ergänzend noch einmal mit einem weiteren Satz erläutert: „Der 1. Oktober muss vor Ihrem 32. Geburtstag liegen.“ Das Bundesverwaltungsamt vergibt Studienkredite immerhin bis zum 36. Lebensjahr. Wer älter ist, wird von der Computermaske daran gehindert, das Antragformular auszufüllen. „International denkende und handelnde Nachwuchsführungskräfte“, fördert das Mercator Kolleg für internationale Aufgaben. Allerdings nur dann, wenn das „Höchstalter von 29 Jahren“ noch nicht überschritten wurde. An der Lebenswirklichkeit älterer StudentInnen orientiert sich das Evangelische Studienwerk. In seiner Ausschreibung heißt es: „Sie können sich, auch wenn Sie älter als 35 Jahre sind bewerben, wenn Sie ihrer Bewerbung einen Sonderantrag beifügen. Erläutern Sie darin bitte Ihre Gründe und Ihre Motivation für die späte Aufnahme eines Studiums“. Das Ernst Ludwig Ehrlich Studienwerk vermeidet jede konkrete Altersangabe in seiner Ausschreibung. „Bewerberinnen und Bewerber müssen zum Zeitpunkt der Bewerbung noch mindestens fünf Semester Studienzeit bis zum Erreichen der Förderungshöchstdauer nach BAföG, die der Regelstudienzeit entspricht, vor sich haben“. Das Leo Baeck Fellowship Programm formuliert (auf den ersten Blick klagefest) - so: Bewerben können sich, die ihren Hochschulabschluss „vor maximal zwei Jahren“ gemacht haben. Beim Cusanuswerk Bischöfliche Studienförderung werden bei gleicher Qualifikation „im Entscheidungsfall jüngere Bewerberinnen und Bewerber älteren gegenüber bevorzugt (!).“ Wer älter als 32 Jahre ist, muss „ggf. mit geringeren Chancen im Auswahlverfahren rechnen.“ Bei den allermeisten Stipendien gilt das 35. Lebensjahr als Höchstalter. Wer wie Hektor 47 ist, kann sich trollen. Über 35Jährigen BewerberInnen gesteht das Osteuropa-Stipendium Ausnahmen zu: „Sie können sich, auch wenn Sie älter als 35 Jahre sind bewerben“. Über die Erfolgsaussichten darf spekuliert werden. Das gilt ebenso für die Rosa Luxemburg-Stiftung, die am Telefon lapidar sagt: Altersgrenzen gibt es nicht. Definitiv existieren sie bei der Heinrich Böll-Stiftung und der Konrad Adenauer-Stiftung. (Muss ich noch mal checken!)
PROMOTION MIT40?
Frau S. ist 40. Sie bittet bei der Evangelischen Auswanderungsberatung um eine Beratung über die Möglichkeiten einer Förderung ihrer Doktorarbeit, die sie aus fachlichen Gründen in den USA schreiben möchte. Von der Ansprechpartnerin erfährt sie: „Da müssen wir erst gar keinen Termin vereinbaren. Mit 40 Jahren sind Sie zu alt. Eine Förderung durch den Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) wäre „gänzlich ausgeschlossen“. Man würde „lieber Jüngere mit gleicher Qualifikation nehmen“. Frau S. mag es nicht glauben. Schließlich vergibt der DAAD Steuergelder. Sie fragt deshalb beim DAAD nach ob es zutreffe, dass sie mit 40 als Stipendiatin nicht mehr in Frage komme. Die Sachbearbeiterin schreibt ihr: „Es gibt keine offizielle Altersgrenze. Aber Sie sollten sich bewusst sein, dass Sie im Falle einer Bewerbung mit Bewerbern, die Mitte zwanzig sind, konkurrieren würden. Aufgrund der allgemeinen Zweckbestimmung der zur Verfügung stehenden öffentlichen Mittel können nur Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die noch den größten Teil ihrer beruflichen Tätigkeit vor sich haben.“ Das ist ein luftiges Argument. Wer mit 40 eine Dissertation beginnt, kann mit 43 Jahren promoviert werden. Angenommen, er oder sie fände sofort eine Anstellung, möglichst auf Dauer, so verblieben bis zum derzeit geltenden Rentenalter noch 24 Jahre. Und falls das Rentenalter an die in den USA schon geltenden 70 Jahre angepasst werden sollte, wären es sogar 27 Jahre. Ins gleiche Horn wie der DAAD bläst die Stiftung für Ältere, die ihrem Namen keine Ehre macht, wenn es um den Zugang zu ihren Stipendien geht. Sie sollten sich, schreibt sie „in einem Alter befinden, in dem eine Promotion für Sie realistische Möglichkeiten bietet, einen wissenschaftlichen Beruf an einer Universität oder anderen Einrichtung zu ergreifen.“ Die Stiftung für Ältere kennt die Altersgrenzen an den Universitäten - und hat sich damit arrangiert: Ältere haben an den Unis halt keine Chancen.
ALTERSGRENZE FÜR DAS WISSENSCHAFTLICHE PERSONAL
2004 nannte das Bundesverfassungsgericht „die Vorgabe einer die Mobilität des wissenschaftlichen Personals sichernden Regelaltersgrenze für die Erstberufung, die beim Abschluss des Qualifikationswegs nicht überschritten sein sollte“, ein „probates Mittel zur Verfolgung hochschulpolitischer Reformziele“.
2005 fasste das Rektorat der Kölner Universität einen Beschluss, bei dem es nicht um Berufungen, sondern um die Einstellung von wissenschaftlichen Mitarbeitern ging. „Grundsätzlich“ schloss das Rektorat „eine Beschäftigung eines Mitarbeiters über das vollendete 40.Lebensjahr hinaus“ aus.“ Drei Ausnahmen von dieser Regel wurden eingeräumt: 1. „die Beschäftigung in einem Exzellenzbereich“, 2. „geringfügige (< 6 Monate) Überschreitung des 40.Lebensjahres“, 3. „Kindererziehungszeiten in Höhe der Überschreitung des 40.Lebensjahres“.
2011 entschied das Bundesarbeitsgericht über die Befristungskontrollklage eines promovierten Angestellten, der an der Kölner Universität auf einer zeitlich befristeten Stelle zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses beschäftigt war. Neben „der Erfüllung der ihm übertragenen Lehraufgaben“ arbeitete er an seiner Habilitation. Sein Arbeitsvertrag galt von Anfang Juni 2005 bis Ende Mai 2007. Im Mai 2007 war dieser nicht, wie beantragt, um zwei Jahre verlängert worden, sondern per Änderungsvertrag nur bis Ende Juni 2008. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger sein 40. Lebensjahr geringfügig überschritten. Das Bundesarbeitsgericht gab dem wissenschaftlichen Mitarbeiter Recht. „Durch die Vereinbarung der Befristung in seinem Arbeitsvertrag„ sei er „wegen seines Alters benachteiligt“ worden. Deshalb sei die Vertragsbefristung nach § 7 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes unwirksam. Begründung: Einem jüngeren, im Übrigen aber vergleichbaren Beschäftigten wäre ein Vertrag mit längerer Vertragslaufzeit angeboten worden. Zwar „mögen“, so das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil, die von der Universität verfolgten Ziele „legitim iSd. §10 Satz 1 AGG sein“, und „ein probates Mittel zur Verfolgung hochschulpolitischer Reformziele“, zu denen u.a. „die Schaffung einer hochwertigen Lehre und die optimale Verteilung von Professorenstellen auf die Generationen“ gehöre, aber das Ausmaß der Fluktuation im wissenschaftlichen Bereich der Universitäten und staatlichen Hochschulen hänge „nicht davon ab, wie alt die Bewerber zum Zeitpunkt der Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses sind, sondern davon, wie lange sie auf den von ihnen besetzten Stellen verweilen.“
Seit Dezember 2013 gilt in Nord-Rhein-Westfalen das „Gesetz zur Einführung einer Altersgrenze für die Verbeamtung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern“. Sie dürfen nicht älter als 45 Jahre sein. Zwar sind die Altersgrenzen länderspezifisch und schwanken zwischen dem 45. und dem 52. Lebensjahr, aber Rechtsverordnungen über „Regelungen hinsichtlich einer Altersgrenze für die Einstellung oder Übernahme von Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern in ein Beamtenverhältnis“ sind Usus geworden.
Dabei spielt das Geld eine wichtige Rolle. In Nord-Rhein-Westfalen muss für die Ernennung von Hochschullehrern, die älter als 45 Jahre sind, ein Versorgungszuschlag von ca. 200 000 Euro an das Land gezahlt werden. Der Zuschlag steigt mit jedem Lebensjahr jenseits der 45 um ca. 7 000 Euro. Wenn der Bewerber oder die Bewerberin mindestens fünf Jahre in einem anderen Bundesland bereits verbeamtet beschäftigt waren, müssen sich der aufnehmende Dienstherr und der abgebende Dienstherr die Versorgungsleistungen teilen. Welcher Chef einer Berufungskommission wird einem Professor oder einer Professorin über 45 da noch eine Chance geben, selbst wenn die EU-Richtlinie 78 ArbeitnehmerInnen und nicht-hoheitlich tätige Beamte gleichstellt?
ALTERSGRENZEN FÜR SCHÜLER, AZUBIS + STUDENTEN
Wie eine unruhige Kompassnadel, die mal hierhin und mal dahin zeigt, schwanken die Altersgrenzen, die Schülern, Auszubildenden und Studenten den Zugang zu Waren und Dienstleistungen ermöglichen oder verunmöglichen. Mal gilt diese Altersgrenze, mal jenes Höchstalter und niemand wäre erstaunt zu erfahren, dass die Altersbedingungen in den Unternehmen alle Jahr wieder neu ausgewürfelt werden.
Der Mobilfunkanbieter „O2“ bietet preisgünstige Tarife für „Schüler, Studenten und Azubis“ an, die unter 26 sind. Bei T-Mobile können Studenten bis 29 vom preiswerteren Tarif profizieren. Das Kontomodell „young-giro“ der Bank 1822direkt, richtet sich an „Auszubildende, Schüler und Studenten“, die unter 27 sind. Von der Postbank werden gleich zwei Produkte für „junge Menschen“ angeboten. Das „Giro start direkt“- Konto der Postbank können nur bis 22Jährige eröffnen. Das „Giro plus“ Konto ist für „Studenten und Auszubildende“ ab 22 und beinhaltet das Angebot einer „VISA Card“. Diese ist im ersten Jahr gratis, danach kostet sie fünf Euro pro Jahr, allerdings gilt das nur bis zum 27. Geburtstag. In törichter Nachahmung hat auch die Bahn Altersgrenzen etabliert. Die preisreduzierte „BahnCard25“ gilt bei Vorlage eines Ausbildungsnachweises bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres. Studierende FreundInnen der Oper oder des Schauspiels dürfen älter sein. So offeriert das Theater „Berliner Ensemble“ Ermäßigungen für StudentInnen bis zum Alter von 29 Jahren. Die „Deutsche Oper Berlin“, die „Münchner Kammerspiele“ und das „Stuttgarter Ballett“ verkaufen verbilligte Eintrittskarten an StudentInnen bis zur „Vollendung des 30.Lebensjahrs“. Wer als StudentIn lieber baden geht, ist schon früher zu alt für Vergünstigungen. In Dortmund, Willich oder bei den Berliner Bäder-Betrieben werden Studentenausweise nur akzeptiert, wenn das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet ist.
KEINE ERMÄISSIGUNG IM SCHWIMMBAD FÜR ÄLTERE STUDENTEN
In Stuttgart gelten wieder andere Regeln. „Ich bin Student im 4. Mastersemester (in der Regelstudienzeit), habe ganz normal Abitur gemacht, meinen zur damaligen Zeit noch gesetzlich verpflichtend abzuleistenden neunmonatigen Zivildienst absolviert und im Anschluss ein Studium ohne Unterbrechung aufgenommen. Leider musste ich beim Besuch des Stuttgarter Freibades Möhringen feststellen, dass dort eine willkürliche Altersgrenze gezogen wird und man mit Vollendung des 25. Lebensjahres keinen Anspruch mehr auf den ermäßigten Studentenrabatt hat. Ich finde das eine Unverschämtheit und fühle mich aufgrund meines Alters und auch meines Geschlechtes (Frauen meines Jahrgangs unterlagen nicht einer etwaigen Wehrpflicht und konnten direkt mit ihrem Studium beginnen), gegenüber den unter 26jährigen Studenten/-innen) diskriminiert und benachteiligt.“
ALTERSDISKRIMINIERUNG IN DER WARENWELT LEGAL
Ob Bad oder Bühne, Konto oder Mobilfunktarif: Solche Altersgrenzen sind legal. Sie sind eine Folge des Beharrens der ´Wirtschaft` auf ihrem Recht, Verträge abschließen zu können, mit wem sie will. Zwar konnte sie den Diskriminierungsschutz beim Zugang zu Waren und Dienstleistungen für die Merkmale ethnische Herkunft und ´Rasse` nicht verhindern – aber das war in der EU-Richtlinie 43 festgeschrieben, das Lebensalter fehlte!.
Eine Ausnahme gibt es aber im Konsumentenleben der Studiosi und Azubis. Der Gesetzgeber hat auch ihnen die Diskriminierungsfreiheit bei „Massengeschäften“ zugestanden. Ein Massengeschäft tätige ich zum Beispiel, wenn ich beim Bäcker ein Brot kaufe. Sagt mir der Bäcker dann, dass er mir das nicht verkauft, weil ich zu alt bin, darf er das nicht. Das Verbot der Diskriminierung bei Massengeschäften ist ungefähr so viel wert, wie eine Vorschrift, die Menschen ohne Beine und Arme das Kegeln untersagt.
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