Foto: H.S.
10.07.2018 - von Dr. Arnd Rüter
Das Bundessozialgericht hat am 10.10.2017 ein verblüffendes Urteil zur betrieblichen Alterssicherung gesprochen. Demnach gilt zwar nach wie vor, dass es sich bei Betriebsrenten sowie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung um beitragspflichtige Einnahmen handelt, ABER: "Für Leistungen aus einer freiwilligen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und solche aus einer freiwilligen privaten Rentenversicherung, die jeweils unter Beteiligung des Versorgungswerks der Presse zustande gekommen sind, müssen gesetzlich pflichtversicherte Rentner" bei der Auszahlung KEINE Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge entrichten." Die Versicherungsleistungen aus dem Versorgungswerk der Presse gelten als Bezüge aus einer privaten Versicherung und sie sind deshalb, so die Richter, für pflichtversicherte RentnerInnen beitragsfrei! "Die Beteiligung des Versorgungswerks der Presse macht die Versicherungsleistungen weder zu Renten einer für Angehörige bestimmter Berufe errichteten Versicherungs- und Versorgungseinrichtung noch zu Renten der betrieblichen Altersversorgung." Da staunt der Laie und der Fachmann wundert sich. Presse-Mitarbeiter werden - anders als andere betriebliche ArbeitnehmerInnen von der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung verschont. Fungiert das Versorgungswerk der Presse als Stützstrumpf der Regierenden? H.S. (Az. B 12 KR 2/16 R).
Lesen Sie dazu Anmerkungen von Dr. A. Rüter.
Wie das BSG die Presse gefügig halten will
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Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen L 5 KR 35/14 vom 22.10.2015
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Urteil des LSG Rheinland-Pfalz L 5 KR 130/14 vom 02.07.2015
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Webseite Steuertipps.de vom 24.3.2018: Bundessozialgericht: Neues günstiges Urteil im Betriebsrentenstreit
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Email vom 04.04.2018 von Dr. Arnd Rüter & Rudolf Mühlbauer an die Mitglieder des
Ausschusses für Arbeit und Soziales / des Ausschusses für Gesundheit / des
Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages.
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Schlüsselworte: BVerfG, Gesundheitsmodernisierungsgesetz GMG, gesetzliche Krankenversicherung , Pflegeversicherung, Beitragspflicht SGB V § 229, Direktversicherung, private Kapitallebensversicherung, staatlicher Betrug StGB § 263 Rechtsbeugung StGB § 339, Verfassungsbruch GG Art 20 Abs 3,
Sozialgerichtsbarkeit, BSG.
Presseversorgung
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