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12.03.2019 - von (hib 258/2019) Berlin: (hib/AW)
Die Jugendfreiwilligendienste und der Bundesfreiwilligendienst soll bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zukünftig auch in Teilzeit absolviert werden können. Dies sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (19/7839) zur Änderung des Jugendfreiwilligendienstgesetzes und des Bundesfreiwilligendienstgesetzes vor. Nach dem Gesetzentwurf soll ein Freiwilligendienst von mindestens 20 Wochenstunden ermöglicht werden, wenn ein berechtigtes Interesse des Freiwilligen und das Einverständnis der Einsatzstelle vorliegt. Ein berechtigtes Interesse soll analog zum Berufsbildungsgesetz vorliegen, wenn der Freiwillige ein eigenes Kind oder einen nahen Angehörigen betreut, schwerbehindert ist oder aus anderen gesundheitlichen Gründen den Freiwilligendienst nicht in Vollzeit leisten kann beziehungsweise vergleichbare schwerwiegende Gründe vorliegen.
Bislang war lediglich der Bundesfreiwilligendienst ab der Vollendung des 27. Lebensjahr in Teilzeit möglich. Eine Ausnahme bildete das dreijährige Sonderprogramm "Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug", das Ende 2018 ausgelaufen ist.
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