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Zwangsrentenalter: Kirche beruft sich auf AGG

20.06.2007 - von Name + Adresse sind der Redaktion bekannt

2002 erschien die Auswertung und Dokumentation des 1. bundesweiten Beschwerdetags. Aus aktuellem Anlass hier ein Textausschnitt. "Wie homöopathisch die Richtlinie 78 tatsächlich dosiert ist, zeigt Artikel 6. `Die Mitgliedstaaten´, heißt es in Artikel 6, `die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß Ungleichbehandlung wegen des Alters keine Diskriminierungen darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und (...) durch ein legitimes Ziel (...) aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung gerechtfertigt sind (...)´.

Da nun aber bekanntlich jede Mßnahme ohne Not als legitimes Ziel deklariert werden kann, protestierten EURAG, AGE und das Büro gegen Altersdiskriminierung gegen Artikel 6, lange bevor er verabschiedet wurde. Erfolglos. (Wundert Sie das?). Artikel 6 wischt alle Versuche, Diskriminierungen wegen des Lebensalters zu beschränken, easy vom Tisch. "Beschäftigungspolitik", "Arbeitsmarkt" und "berufliche Bildung" sind Quallenwörter von bester Qualität. Sie lassen sich mit xbeliebigen Inhalten auffüllen oder entleeren.

Eine Frau, die nach ihrem 65. Lebensjahr weiter berufstätig sein wollte, hat diese Erfahrung machen müssen. Ihr Wunsch wurde abglehnt, der Arbeitgeber begründete diese Anlehnung mit Art. 6 der EU-Richtlinie, bzw. dem entsprechenden Paragrafen im AGG.

An die
Rechtsanwälte Dr. x+x+x 1. Juni 2007
Ev. Regionalverband Frankfurt/Main
Ihr Aktenzeichen: 000xx Ihr Schreiben vom 23.05.2007

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Dr. X, wir nehmen bezug auf Ihr Schreiben vom 23.05.2007, zu dem wir wie folgt Stellung nehmen.
Entgegen Ihrer Auffassung ist die Regelung des §54 Abs. 1 Nr.1 KDAVO rechtmäßig, ein Verstoß gegen § 10 Nr. 5 AGG sowie gegen die europarechtliche Antidiskriminierungsrichtlinie liegt nicht vor.
Nach Artikel 6 der Richtlinie 2007/78/EG vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf soll eine Ungleichbehandlung wegen des Alters zulässig sein, wenn sie durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Rechtsmäßige Ziele werden aus den Bereichen Beschäftigungspolitik und Arbeit genannt.
Der nationale Gesetzgeber hat daraus mit §10 Nr.5 AGG eine Vereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis endet, wenn der Beschäftigte eine Altersrente beantragen kann, für zulässig erachtet. Nichts anderes stellt die Regelung des § 54 Abs.1 Nr.1 KDAVO dar.
Darüber hinaus verweisen wir auf die einschlägigen Kommentierungen unter anderem von Bauer: „Arbeits- und tarifvertragsrechtliche Regelungen, die derzeit zum 65.ten Lebensjahr und künftig zum 67.ten Lebensjahr die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung vorsehen, sind nach § 10S.3 Nr. 5 AGG nach wie vor wirksam“.
Aus den genannten Gründen endet das Arbeitsverhältnis Ihrer Mandantin mit dem 31.08.2007. Eine Weiterbeschäftigung über dieses Datum hinaus wird von uns abgelehnt.
Mit freundlichen Grüßen
xxxxxxxx

Link: http://www.altersdiskriminierung.de/themen/artikel.php?id=2044
Quelle: Mail an das Büro gg. Altersdiskriminierung

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19.06.2007: Junge Lehrkräfte in Berlin diskriminiert
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