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30.06.2019 - von Manfred Korn
Zur Hitze mal was Neues. Vor der Entgeltumwandlung konnte kein Arbeitnehmer eine beitragspflichtige Betriebsrente erwirtschaften, wenn der Arbeitgeber das nicht wollte. Bekanntlich wird eine gesetzlich beitragspflichtige Betriebsrente immer aus wertgleichem Bruttolohn erwirtschaftet. Daher ist es logisch, dass eine nicht wertgleiche, aus Nettolohn (zzgl.Pauschalsteuer, Kirchensteuer, Soli) im Wege der Kapitaldeckung erwirtschaftete Kapitalleistung keine gesetzlich beitragspflichtige Betriebsrente sein kann.
Bei der Pflegeversicherung werden heute weiter Zeiten verbeitragt, in denen es noch keine Pflegeversicherung gab.
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