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Bundesgerichtshof: Altersgrenze 60 für Bewerbung als Notar o.k.

27.05.2019 - von Bundesgerichtshof

Die in § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO geregelte Altersgrenze für die erstmalige Bestellung zum Notar und die sie verfassungsrechtlich billigende Rechtsprechung sind durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung (Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat) vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 696) und die damit erfolgte Einführung der notariellen Fachprüfung nicht überholt.b) § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO eröffnet der Justizverwaltung keinen Ermessensspielraum; sie ist grundsätzlich nicht befugt, von der Anwendung der Altersgrenze aufgrund von in der Person des Bewerbers liegender Besonderheiten abzusehen.c)

In der Altersgrenze des § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO liegt keine nach Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Abl. EG L 303/16) unzulässige Diskriminierung. Sie verstößt auch nicht gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 21 Abs. 1 EU-Grundrechts-Charta (Fortführung Senatsbeschluss vom 26.November 2007 -NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 29 ff.).BGH, Urteil vom 27. Mai 2019 -NotZ(Brfg) 7/18 -OLG Köln
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Der Senat für Notarsachendes Bundesgerichtshofshat auf die mündliche Verhandlung vom 8.April 2019durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Offenloch, die Richterin Dr. Roloff, die Notarin Dr.Brose-Preußund den Notar Dr. Strzyz für Recht erkannt: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Juni 2018 wird auf ihreKosten zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof, 27.5.2019 NotZ(Brfg) 7/18 Link

Quelle: Bundesgerichtshof