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16.09.2020 - von Wissenschaftliche Dienste
Einführung einer registerübergreifenden einheitlichen Identifikationsnummer nach dem Entwurf eines RegistermodernisierungsgesetzesDSGVO und Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags vom 16.9.2020
"Bereits im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 19. Legislaturperiode wurde die Modernisierung der öffentlichen Register insbesondere durch die Verknüpfung von Daten über gemeinsame Register und eine eindeutige, registerübergreifende Identifikation angekündigt.1
Dabei wurde auch auf die Vorschläge des Normenkontrollrates vom 6. Oktober 20172
Bezug genommen,der eine Modernisierung der Register der öffentlichen Verwaltung empfohlen hatte. Der Referentenentwurf eines Registermodernisierungsgesetzes (RegMoG-E) aus dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) sieht nun die Erweiterung der Nutzung der Steueridentifikationsnummer als registerübergreifende einheitliche Identifikationsnummer vor.3 Der Referentenentwurf des RegMoG-E wird derzeit innerhalb der Bundesregierung abgestimmt.
Im Folgenden wird auf die Anforderungen der europäischen Datenschutz-Grundverordnung4 (DSGVO)(3.) und des Grundrecht sauf informationelle Selbstbestimmung (4.) an bereichsübergreifende Identifikationsnummern eingegangen. Insbesondere der letztgenannte Aspekt wird bereits seit den 1970er Jahren und besonders seit dem sog. Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1983 immer wieder kontrovers diskutiert.5 Das RegMoG-E liegt bislang nur als Referentenentwurf vor, der zu-nächst noch im Bundeskabinett abgestimmt werden muss. 6Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Kürze der zur Verfügung stehenden Bearbeitungszeit stellen die nachfolgenden Ausführungen eine erste summarische Prüfung der genannten Aspekte dar. ...
Inhaltsverzeichnis
1.Einleitung
2.Wesentlicher Inhalt des Referentenentwurfs
3.Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung
4.Anforderungen des Grundrechts auf informationelleSelbstbestimmung
4.1.Schutzbereich und Eingriff
4.2.Rechtfertigung
4.2.1.Legitimer Zweck
4.2.1.1.Geeignetheit
4.2.1.2.Erforderlichkeit
4.2.1.3.Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne)
4.2.1.3.1.Striktes Verbot eines „einheitlichen“ Personenkennzeichens?
12(i)Meinungsstand in Rechtsprechung und Literatur
12(ii)Einordnung der registerübergreifende einheitliche Identifikationsnummer nach dem RegMoG-E15
4.2.1.3.2.Hinreichender Ausschluss der Bildung von Persönlichkeitsprofilen?
4.2.1.3.3. Gesamtabwägung
Wissenschaftliche Dienste
Ausarbeitung WD 3 -3000-196/20
Aktenzeichen:WD 3-3000 -196/20
Abschluss der Arbeit:16. September 2020
Fachbereich:WD 3: Verfassung und Verwaltung
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