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Beschlussempfehlung + Bericht des Ausschusses für Gesundheit: Entwurf eines Gesetzes zur Fortgeltung d. epidemischen Lage von nationaler Tragweite

03.03.2021

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD– Drucksache 19/26545 – Entwurf eines Gesetzes zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen b) zu dem Antrag der Abgeordneten Detlev Spangenberg, Paul Viktor Podolay, Dr. Robby Schlund, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD– Drucksache 19/26899 – Ständige Epidemiekommission einrichten – Unabhängige, ausgewogene und umfassende Expertise für den Seuchenschutz in Deutschland sicherstellen c) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Robby Schlund, Peter Boehringer, Stephan Brandner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD– Drucksache 19/26903 – Sofortige Beendigung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite – Ende mit dem Endlos-LockdownVorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

Drucksache19/27291– 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
A. Problem
Zu Buchstabe a

Die Gesetzesinitianten stellen fest, mit dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 seien erste Maßnahmen getroffen worden, um das Funktionieren des Gesundheitswesens in einer die gesamte Bundesrepublik Deutschland betreffenden epidemischen Lage sicherzustellen und die mit dieser besonderen Situation verbundenen negativen finanziellen Folgewirkungen abzumildern. Am 25. März 2020 und am 18. November 2020 habe der Deutsche Bundestag das Bestehen sowie das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite festgestellt (Plenarprotokoll 19/154, S. 19169 C und 19/191, S. 24109

C). Die daran anknüpfenden Regelungen seien bis zum 31. März 2021 befristet. Angesichts der nach wie vor dynamischen Lage im Hinblick auf die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der hierdurch verursachten Krankheit COVID-19 sei es notwendig, die Geltung der Regelungen und Maßnahmen über den 31. März 2021 zu verlängern und die geschaffenen rechtlichen Grundlagen für künftige pandemische Lagen zu erhal-en. Z

u Buchstabe b Die Antragsteller sind der Auffassung, dass die Feststellung des Vorliegens bzw. des Nichtvorliegens der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach dem Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung und die durch das Infektionsschutzgesetz begründeten Grundrechtseinschränkungen bisher auf keinen verbindlich festgelegten wissenschaftlichen Kriterien, sondern auf weitgehend willkürlichen Entscheidungen beruhen.

Zu Buchstabe c
Die Antragsteller konstatieren, die für die Begründung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite herangezogenen Daten 7-Tage-R-Wert, 7-Tage-Inzi-denz und die COVID-19-bedingte Intensivbettenauslastung zeigten seit Wochen eine sinkende Tendenz. Eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit, wie sie § 5 Absatz 1 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes für die epidemische Lage von nationaler Tragweite voraussetze, könne nicht mehr festgestellt werden. Es besteht die große Gefahr, dass das Fortbestehen der Corona-Maßnahmen mehr Opfer forderten als das Virus elbst, denn Suizide, gesundheitliche Folgeschäden, psychologische, soziale und wirtschaftliche Schäden seien die Folgen der Zwangsmaßnahmen.

B. Lösung
Zu Buchstabe a
Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf soll sichergestellt werden, dass die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit notwendigen Regelungen in einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite über den 31. März 2021 hinaus gelten.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 19/26545 in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

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Am 4. März 2021 wurde das Gesetz mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD verabschiedet!

Quelle: Deutscher BundestagDrucksache 19/2729119. Wahlperiode03.03.2021